US-Gericht bremst Trumps Zollpolitik – Ein rechtlicher Schlagabtausch in Aussicht
Präsident Donald Trump hat in einer überraschenden Wendung eine juristische Schlappe erlitten: Ein amerikanisches Bundesgericht untersagte ihm, Zölle auf Basis eines Notstandsgesetzes zu erheben. Diese Entscheidung kam von dem für internationalen Handel zuständigen Gericht in New York und betrifft die meisten Strafzölle, die von Trumps Regierung erlassen worden waren, einschließlich jener, die am sogenannten "Tag der Befreiung" Anfang April verhängt wurden.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend, und obwohl der Präsident somit einen bedeutenden Rückschlag in seiner Zollpolitik einstecken muss, ist der Streit damit noch lange nicht zu Ende. Die Regierung der Vereinigten Staaten dürfte diesen Richterspruch voraussichtlich anfechten, und der Fall könnte durch alle Instanzen ziehen.
Die zentrale Argumentation Trumps beruht auf der Annahme, dass Handelsdefizite ein Risiko für die nationale Sicherheit der USA darstellen, was ihm die Anwendung des Notstandsgesetzes erlauben würde. Diese Einschätzung wird von einem Dutzend US-Bundesstaaten infrage gestellt, die den Klageweg beschritten hatten. Dabei handelte es sich um zehn von Demokraten regierte und zwei von Republikanern geführte Staaten. Ihrer Meinung nach obliegt die Erhebung von Zöllen und Abgaben verfassungsmäßig dem US-Kongress, und nicht den wechselnden Präferenzen eines Präsidenten.
Trump ist bekannt für seine Bereitschaft, bilaterale Abkommen anzustreben, in der Hoffnung, bessere Handelsvereinbarungen für die USA zu erzielen. In jüngster Zeit hat sich der Handelskonflikt mit der Europäischen Union verschärft, und Trump dehnte die Drohung von Strafzöllen in Höhe von 50 Prozent aus. Eine Einigung zwischen den USA und der EU wird bis zum 9. Juli angestrebt, während beide Seiten mit Gegenmaßnahmen drohen, sollte die Lage eskalieren. Überdies galt Trumps Augenmerk bei diesen Maßnahmen besonders der Volksrepublik China, die er als Hauptverursacher von Handelsdefiziten ansieht.

