Urteil des Bundesfinanzhofs: Umzugskosten für Homeoffice nicht steuerlich absetzbar
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Klarheit: Wer in eine größere Wohnung zieht, um Platz für ein Arbeitszimmer zu schaffen, kann die damit verbundenen Umzugskosten nicht von der Steuer absetzen. Dies entschied Deutschlands oberstes Steuergericht in einem Fall, bei dem ein Paar 2020 von einer Drei- zu einer Fünfzimmerwohnung umzog, um zwei Arbeitszimmer einzurichten.
Der Hintergrund des Falls liegt in der Corona-Pandemie, die das Paar veranlasste, überwiegend im Homeoffice zu arbeiten - zunächst unter beengten Verhältnissen im Wohn- und Essbereich. Da die Rahmenbedingungen durch den Umzug verbessert werden sollten, argumentierte das Ehepaar, der Umzug sei beruflich motiviert. Die Kosten für die Arbeitszimmer selbst akzeptierte der BFH zwar als absetzbar, nicht jedoch die Umzugskosten. Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidung für eine Nutzung eines Zimmers als Arbeitszimmer nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien basiere, selbst in Zeiten veränderter Arbeitsweisen.
Allerdings nannte das Gericht Ausnahmen, bei denen ein Umzug steuerlich anerkannt werden könnte: Ein Arbeitsplatzwechsel oder eine Verkürzung des Arbeitswegs um mindestens eine Stunde pro Tag wären mögliche Gründe. Während die Vorinstanzen unterschiedliche Urteile gefällt hatten, stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite des ablehnenden Finanzamts. Das Urteil, dessen Aktenzeichen VI R 3/23 lautet, war bereits im Februar ergangen, wurde jedoch erst jetzt veröffentlicht.

