Umsatzpflicht bei eBay-Versteigerungen
07. Oktober 2015, 12:00 Uhr · Quelle: LifePR
(lifepr) Düsseldorf, 07.10.2015 - Wer planmäßig mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine Internet-Handelsplattform (hier: eBay) verkauft, übt unter Umständen eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. Die Klägerin verkaufte im konkreten Fall in den Jahren 2004 und 2005 über zwei "Verkäuferkonten" bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt circa 90.000 Euro. Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzamt hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft und setzte eine Umsatzsteuer fest. Die Sache landete vor dem höchsten Finanzgericht, welches die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejahte. Die Auffassung, die Klägerin habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzmantelsammlung verkauft, hielt der Überprüfung nicht stand. Denn diese habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) "Sammlung" der Schwiegermutter – verkauft. Nicht berücksichtigt habe das Finanzgericht, dass die verkauften Gegenstände Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu zehn Zentimeter voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte. Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie zum Beispiel ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der Bundesfinanzhof in der vorliegenden Konstellation ausgegangen, so die ARAG Experten (BFH, Az.: XI R 43/13).