Umgangsrecht nach Trennung: Kindeswohl geht vor
ARAG Experten informieren, wie der Kontakt zum Kind rechtlich geregelt wird

08. Mai 2026, 09:20 Uhr · Quelle: LifePR
Umgangsrecht nach Trennung: Kindeswohl geht vor
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Umgangsrecht nach Trennung: Kindeswohl geht vor
Das Umgangsrecht gewährleistet den Kontakt von Kindern zu beiden Elternteilen nach Trennung, unter strenger Berücksichtigung des Kindeswohls.

Düsseldorf, 08.05.2026 (lifePR) - Wenn Eltern sich trennen, verändert sich für Kinder meist der gesamte Alltag. Plötzlich leben Mutter und Vater nicht mehr unter einem Dach, Gewohnheiten ändern sich und neue Regelungen müssen gefunden werden. Gerade in dieser Situation ist der Kontakt zu beiden Elternteilen für Kinder besonders wichtig. Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass diese Beziehung bestehen bleibt. Die ARAG Experten erklären, welche Rechte und Pflichten Eltern haben und wie sich tragfähige Lösungen für den Familienalltag finden lassen.

Haben Kinder ein Recht auf beide Elternteile?
Das deutsche Familienrecht stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Dazu gehört in der Regel auch der Kontakt zu beiden Elternteilen. Deshalb haben Kinder grundsätzlich das Recht auf Umgang mit Mutter und Vater. Gleichzeitig haben auch beide Elternteile das Recht und sogar die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Dieses Recht gilt laut ARAG Experten unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder sind, gemeinsam oder getrennt leben oder wer das Sorgerecht ausübt. Selbst wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, bedeutet das nicht automatisch, dass der andere Elternteil vom Leben des Kindes ausgeschlossen ist.

Kann ein Umgangsrecht ausgeschlossen werden?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Umgangsrecht durchaus ausgeschlossen werden kann, um Kinder zu schützen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Vater seine beiden minderjährigen Kinder zunächst für die Dauer von drei Jahren nicht sehen durfte, weil von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter ausging. Nach der Trennung hatte er ihr so massiv gedroht, dass sie in ein Opferschutzprogramm aufgenommen wurde und dort mit ihren Kindern unter anderer Identität lebte (Az.: 1 BvR 746/23).

Auch in einem anderen Fall musste ein Vater damit leben, sein Kind nur jeden zweiten Samstag tagsüber, aber nicht über Nacht, bei sich zu haben. Da er alkohol- und drogenabhängig war, hatten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg Sorge, dass der 5-jährige Sohn bei einer Übernachtung vernachlässigt würde (Az.: 9 UF 101/23).

Was ist der Unterschied zwischen Sorge- und Umgangsrecht?
In vielen Familien werden Sorgerecht und Umgangsrecht miteinander verwechselt. Dabei regeln beide Begriffe unterschiedliche Bereiche. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Sorgerecht alle wichtigen Entscheidungen im Leben eines Kindes umfasst, beispielsweise die Schulwahl, medizinische Behandlungen oder den Wohnort. Verheiratete Eltern haben dieses Recht grundsätzlich gemeinsam, auch nach einer Trennung oder Scheidung. Nur in bestimmten Fällen kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, etwa wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Das Umgangsrecht dagegen betrifft ausschließlich den persönlichen Kontakt zwischen Kind und Elternteil. Es regelt also, wann und wie das Kind Zeit mit dem Elternteil verbringt, bei dem es nicht dauerhaft lebt.

Wie viel Umgang steht Eltern zu?
Der Gesetzgeber schreibt laut ARAG Experten keine festen Zeiten für den Umgang vor. Wie häufig und wie lange ein Kind den anderen Elternteil sieht, hängt immer von der individuellen Situation der Familie ab. Dabei spielen unter anderem das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und der Alltag des Kindes eine Rolle. Viele Familien einigen sich beispielsweise auf regelmäßige Wochenendbesuche, zusätzliche Treffen unter der Woche oder auf eine Aufteilung der Ferienzeiten. Wichtig ist vor allem, dass die Vereinbarungen verlässlich sind und dem Kind Orientierung geben.

Warum sollte das Umgangsrecht klar definiert sein?
Bei der Frage, wann welcher Elternteil Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringen darf, sollten am besten nicht nur Tage, sondern auch Uhrzeiten und mögliche Ausnahmen definiert werden. Ansonsten stehen die Chancen auf einen Rosenkrieg recht gut. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, bei dem das Umgangsrecht des getrennt lebenden Vaters alle 14 Tage für freitags nach der Schule bis montags zum Schulbeginn galt. Diese Regelung sollte erstmals vom 16. bis zum 19. September in Kraft treten. Das Problem: Schulstart war erst der 19. September. Daraufhin verweigerte die Kindesmutter ihrem Ex, das Kind bereits am 16. zu sehen, da dieser Freitag der letzte Ferientag war. Der Fall landete vor Gericht, wo die Mutter aufgrund ihrer Weigerung zunächst ein Ordnungsgeld zahlen sollte. Doch die Richter der nächsten Instanz hoben das Urteil und damit die Anordnung des Ordnungsgeldes auf. Sie waren der Ansicht, dass die Formulierung nicht klar genug regelt, was für schulfreie Tage gilt und für Tage, an denen das Kind nicht zur Schule gehen kann. Damit war die Umgangsregelung nicht vollstreckbar (OLG Karlsruhe, Az.: 5 WF 29/23).

Was passiert, wenn Eltern sich nicht einigen können?
Nicht immer gelingt es getrennten Eltern, selbst eine Lösung zu finden. In solchen Fällen können Jugendämter oder Familienberatungsstellen zunächst helfen, eine einvernehmliche Vereinbarung zu entwickeln. Erst wenn auch diese Gespräche scheitern, entscheidet das Familiengericht über eine Umgangsregelung. Die Richter orientieren sich dabei immer am Kindeswohl. Ziel ist eine stabile und praktikable Lösung, die dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern ermöglicht.

Haben Kinder ein Mitspracherecht?
Mit zunehmendem Alter spielen auch die Wünsche der Kinder eine größere Rolle. Zwar müssen Gerichte den Kindeswillen grundsätzlich unabhängig vom Alter in ihre Entscheidung miteinbeziehen, doch rechtlich verbindlich wird ihre Meinung erst später. Laut ARAG Experten haben Kinder ab etwa dem 12. Geburtstag ein Mitspracherecht, ab dem 14. Lebensjahr ist ihre Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben. Im Alltag zeigt sich jedoch häufig schon früher, dass flexible Lösungen sinnvoll sind. Denn Interessen und Bedürfnisse von Kindern verändern sich mit zunehmendem Alter. Während jüngere Kinder feste Routinen brauchen, möchten ältere Kinder ihre Freizeit oft selbstständiger gestalten. Zudem können neue Partnerschaften der Elternteile, andere Arbeitszeiten oder ein Umzug den Alltag verändern. Daher kann es auch nach einer gerichtlichen oder privaten Vereinbarung sinnvoll sein, Regelungen immer wieder anzupassen.

Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht?
Nicht nur Eltern können ein Umgangsrecht mit einem Kind haben. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Kontakt zu ihren Enkeln haben. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1685 BGB) gilt dies allerdings nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Entscheidend ist also, ob eine enge persönliche Bindung besteht oder ob der Kontakt die Entwicklung des Kindes fördert. Leben Eltern getrennt und kommt es zu Konflikten innerhalb der Familie, kann der Umgang mit den Großeltern deshalb eingeschränkt werden, zum Beispiel wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte oder wenn die Großeltern die Erziehungsentscheidungen der Eltern nicht respektieren (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 350/16). Besteht jedoch eine stabile Beziehung, können Großeltern ihr Umgangsrecht im Zweifel sogar vor dem Familiengericht geltend machen (OLG Celle, Az.: 18 UF 4/99 und Brandenburgisches OLG, Az.: 10 UF 159/13 UF). Wie häufig und wie lange Treffen stattfinden, wird dabei immer individuell entschieden. Maßstab bleibt auch hier das Kindeswohl.

Wie viel Zeit die Großeltern mit ihrem Enkel verbringen dürfen, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Während für das OLG Brandenburg ein Freitag im Monat für einige Stunden sowie ein Wochenende einmal im Jahr ausreichend war (Az.: 10 UF 210/07), hielten die Kammerrichter in Berlin fünf Stunden im Monat für angemessen (Az.: 17 UF 2/09).

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