Beweismittel

Strafbares im Netz beweisen - mit Screenshots

14. August 2025, 08:00 Uhr · Quelle: dpa
Ein Mann macht einen Screenshot auf einem Smartphone
Foto: Nico Tapia/dpa-tmn
Screenshots können als Beweismittel bei rechtswidrigen Inhalten im Netz dienen.
Strafbare Posts im Internet können mit Screenshots belegt werden, erklärt die Stiftung Warentest. Wichtig sind URL, Datum und Kontext für einen sicheren Beweis.

Berlin (dpa/tmn) - Auch Kommentare oder Posts im Internet können strafbar sein. Doch wie kann das belegt werden, wenn der Beitrag wieder gelöscht wird? In dem Fall können vorher angefertigte Screenshots helfen. Worauf man beim Erstellen von rechtssicheren Bildschirmaufnahmen achten muss, erklärt die Stiftung Warentest.

Was alles sichtbar sein muss

Sollen Screenshots als Beweismittel taugen, müssen demnach die folgenden Informationen klar erkennbar sein:

  • der mutmaßlich strafbare Inhalt
  • Name oder Benutzername der Person und wenn möglich auch das Nutzerprofil selbst
  • die Plattform des Beitrags
  • die Internetadresse/URL
  • der Kontext; im Falle eines Kommentars also auch der Originalpost
  • das aktuelle Datum und die Uhrzeit

Bekommt man diese Daten nicht alle auf ein Bild, können die Informationen auch auf mehrere Screenshots aufgeteilt werden, so die Stiftung Warentest. Die Aufnahmen sollten im Nachhinein nicht weiter bearbeitet werden. 

So macht man Screenshots mit dem Smartphone

Bei vielen Smartphones lassen sich Screenshots beispielsweise durch das gleichzeitige Drücken einer der beiden Lautstärketasten und dem An/Aus-Knopf oder dem Home-Button auslösen. Auf PC und Laptops mit Windows drückt man «Windows-Taste + Druck». Bei macOS wird durch die Tastenkombination «Command + Shift + 3» ein Bild des gesamten Bildschirms erstellt. 

Wer mehr als nur einen Screenshot einer Webseite machen möchte, kann auf «Atomshot» oder die «Wayback Machine» zurückgreifen. «Atomshot» ist eine Erweiterung für die Browser Chrome und Microsoft Edge, welche die atomgenaue Uhrzeit des Screenshots und die URL der Seite speichert. Bei der «Wayback Machine» können ganze Kopien von Webseiten abgespeichert werden.

Achtung: Bildschirmaufnahmen von kinder- und jugendpornografischen Inhalten zu erstellen, zu besitzen oder zu verbreiten, ist strafbar. Davon sollte man keine Screenshots machen, wenn man im Internet darauf stößt, sondern unmittelbar die Polizei einschalten, rät die Stiftung Warentest.

Wie geht es weiter?

Wenn alles dokumentiert ist, gibt es mehrere Möglichkeiten fortzufahren. So kann etwa eine Löschanfrage bei der Plattform selbst angefragt werden. Beim Verdacht auf eine begangene Straftat, kann bei der Polizei, entweder in Persona auf der Wache oder digital, eine Anzeige erstattet werden.

Wer vom Inhalt selbst betroffen ist, kann sich zudem an Beratungsstellen wie «HateAid» wenden, die bei Hass und Hetze im Internet beraten.

Internet / Technik / Kriminalität / Ratgeber / tmn9500 / TPDS / Screenshots / Straftat / Deutschland
14.08.2025 · 08:00 Uhr
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