Steuerlicher Dämpfer für Vermieter: Rücklagen nicht sofort absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer entscheidenden Frage zum Steuerrecht klargestellt, dass Wohnungseigentümer und Vermieter Gelder für die Instandhaltung erst dann von der Steuer absetzen können, wenn diese tatsächlich für entsprechende Ausgaben genutzt wurden. Dieses Urteil traf ein fränkisches Ehepaar besonders hart, das eine Rücklage für mögliche Instandhaltungen seiner vermieteten Wohnungen als Werbungskosten geltend machen wollte. Die Klage, die ursprünglich beim Finanzgericht Nürnberg eingereicht worden war, scheiterte nun auch in der höheren Instanz beim BFH.
Der Hintergrund für diesen Fall ist die gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Erhaltungsrücklage innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sobald mehrere Eigentümer an einem Wohnhaus beteiligt sind. Solche Rücklagen dienen der Deckung unvermeidlicher Instandhaltungskosten, die typischerweise zwischen 50 Cent und 1 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Das Urteil hat breitere Implikationen, denn es betrifft potenziell Millionen von Wohnungen in Deutschland, die sich in Mehrfamilienhäusern mit WEGs befinden. Richter Jens Reddig vom BFH hob hervor, dass das eingezahlte Geld faktisch nicht mehr zugänglich sei, sodass die Argumentation der Kläger, das Geld sei "weg", verständlich sei, aber nicht zur steuerlichen Absetzbarkeit der Rücklage führe.
Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Wohnungseigentümer in Gemeinschaften, sondern auch für andere Immobilienformen, wie Wohnungsgesellschaften oder Eigentümer von Einfamilienhäusern. Entscheidend ist, dass die Instandhaltungsausgaben tatsächlich anfallen müssen, um steuerlich anerkannt zu werden, so Richter Reddig abschließend.

