Schaden in Waschanlage

(lifepr) Düsseldorf, 28.06.2017 - Ein Waschanlagenbetreiber muss sicherstellen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug nicht mittig positioniert ist. Die Klägerin wollte im verhandelten Fall ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war. Den Schaden von etwa 5.200 Euro verlangte die Frau von der Waschanlagenbetreiberin – der Klage wurde teilweise stattgegeben. Durch geeignete technische oder personelle Maßnahmen hätte sichergestellt werden müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Das Gericht hat den Anspruch allerdings um zwei Drittel gekürzt, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug schief stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne, ergänzen ARAG Experten (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 2 O 8988/16).
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 28.06.2017 · 09:28 Uhr
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