Privat oder gewerblich: Steuerliche Aspekte zum Verkauf im Internet

Steuerliche Aspekte zum Verkauf im Internet

Steuerliche Aspekte zum Verkauf im Internet

18 Millionen Menschen in Deutschland nutzen eBay nach eigenen Angaben des Unternehmens. Dabei verkaufen die 5,4 Millionen privaten Verkäufer und rund 175.000 gewerblichen Anbieter über 50 Millionen Produkte. Oft fängt ein Verkäufer im privaten Bereich an, und entwickelt sich im Laufe der Zeit zu einem gewerblichen Verkäufer.

Durch den Verkauf über Internetplattformen kann eine Steuerpflicht entstehen. Worauf Anbieter achten müssen, um diese eventuelle Pflicht zu vermeiden lesen Sie hier:
  1. Der private Anbieter
Jeder, der gelegentlich Waren seines persönlichen Gebrauchs veräußert, handelt als Privatperson. Man tritt nicht als Händler auf, sondern es ist ein Vorgang der privaten Vermögungsverwaltung. Nicht mehr benötigte Objekte des täglichen Gebrauchs (Bsp. Hausrat, PC oder Fahrrad) dürfen hierbei normalerweise ohne Steuer verkauft werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch vor, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig sein können, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als 12 Monate liegen. Der Fiskus achtet hier besonders auf Artikel mit Spekulationspotential – zum Beispiel Antiquitäten oder auch Briefmarkensammlungen, wenn der Verkäufer diese Wertgegenständer weniger als ein Jahr in seinem Besitz hatte.

Steuerpflicht besteht in aller Regel, wenn der Gesamtgewinn von Verkäufern jährlich über 600 Euro beträgt. Der Betrag, der über diesen Gewinn hinausgeht gilt dann als steuerpflichtig.  Wer sich davor drücken will hat selten eine Chance, denn die Finanzverwaltung darf sich, seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.05.2013, die benötigten Informationen direkt vom Plattformbetreiber beschaffen.

Steuerliche Aspekte zum Verkauf im Internet

  1. Der gewerbliche Anbieter
Wenn die Tätigkeit nachhaltig und selbstständig ausgeübt wird, spricht das Einkommenssteuergesetz von einem Gewerbebetrieb. Dabei müssen auch eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Wenn der Anbieter ein eigenes Logo, ein spezielles Design oder das gleiche Produkt mehrfach anbietet sind das erste Hinweise einer professionellen Tätigkeit.

Gewerbetreibende haben rechtliche und steuerrechtliche Pflichten. Zum einen muss das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet sein. Zum anderen können gewöhnlich für die Gewinne, die beim gewerblichen Handel generiert werden, Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfallen.

  1. Steuerliche Einordnung von Internet-Verkäufern
Am 26.04.2012 entschied der Bundesfinanzhof überdies, dass für die steuerliche Einordnung von Internet-Verkäufern auch der Vermarktungsaufwand und die Nachhaltigkeit von Bedeutung sind. Ausgelöst hatte dieses Urteil ein Ehepaar, welches in etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände aus seinem Besitz verkauft hatte. Die Erlöse betrugen in diesem Fall zwischen 20.000 und 30.000 Euro.  Das Ehepaar ging davon aus, dass es sich nicht um eine umsatz- und einkommensteuerpflichtige Tätigkeit handelte, weil die veräußerten Produkte im Wesentlichen Sammlerstücke waren, die sich im Laufe der Jahre angesammelt hatten.

Die zuständigen Finanzbehörden begründeten, dass das Gesamtbild der Verhältnisse bedeutsam sei. Darunter falle auch der hohe Organisationsaufwand (Vorbereitung der Präsentation der Produkte, Verfolgung der Auktionsverläufe, Organisation von Bezahlung und Versand). Die Behörden entschieden, dass es sich hierbei nicht mehr um eine rein private Vermögensverwaltung handele, sondern um eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit. Diese könne als nachhaltig eingestuft werden. Folglich unterliege diese Tätigkeit der Umsatzsteuerpflicht.

  1. Die Umsatzsteuerpflicht
Die Umsatzsteuerpflicht trifft auch bei mehreren Nutzern nur den Inhaber des Kontos.

Am 19.12.2013 hat der 1. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, welche von mehreren Personen unter Verwendung nur eines gemeinsamen Namens ausgeführt werden, im Regelfall nur allein vom Inhaber des Nutzeraccounts zu versteuern ist.

Wenn über das Konto „Gefälligkeits-Versteigerungen“ getätigt werden, oder das Konto anderen Personen für ihre persönlichen Verkäufe zur Verfügung gestellt werden, wirkt sich notrmalerweise wenig erfreulich aus. Hier muss derjenige die Umsatzsteuerpflicht zahlen, dem bei der Kontoeröffnung auf eBay der Nutzername (oder Pseudonym) zugeteilt wurde.

Die Umsatzsteuerpflicht gilt auch, wenn der Kontoinhaber nicht über den Umfang der fremden Verkaufstätigkeit in Kenntnis gesetzt wurde.
Onlinehandel & Internet / Recht, Gesetz, Sicherheit
[onlinemarktplatz.de] · 15.04.2015 · 08:58 Uhr
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