Musizieren ist hinzunehmen
Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

(lifepr) Düsseldorf, 21.06.2017 - Grundstückseigentümer müssen es regelmäßig hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente spielen. Die beiden Streitparteien im entschiedenen Fall sind unmittelbare Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet und jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit ihren vier minderjährigen Kindern, die seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente (Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Die Kläger behaupteten, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die beim Musizieren verursachte Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Sie verlangten, dass die Kinder der Beklagten das Musizieren unterlassen, soweit dadurch die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt werde. Die Beklagten behaupteten, dass die Türen und Fenster während des Musizierens stets geschlossen seien. Sie bestritten, dass durch das Musizieren Geräusche verursacht würden, die über 55 dB liegen. Vor Gericht hatten die lärmempfindlichen Nachbarn keinen Erfolg. Nach Auswertung der Lärmprotokolle kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass in den Mittagsstunden in aller Regel gerade nicht musiziert werde – über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seien weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Zwar möge es einige wenige Ausreißer gegeben haben – diese sind jedoch hinzunehmen. Von minderjährigen Kindern könne nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Ferner kann Musik nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Vorliegend habe der Geräuschpegel nicht den Grad der Unzumutbarkeit erreicht. Das Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens war vorrangig gegenüber den klägerischen Interessen, erklären ARAG Experten   (AG München, Az.: 171 C 14312/16).

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Bauen & Wohnen
[lifepr.de] · 21.06.2017 · 09:48 Uhr
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