Meta und vzbv prüfen Vergleich in Facebook-Sammelklage
OLG Hamburg erhöht Druck auf den Konzern

02. April 2026, 15:17 Uhr · Quelle: LifePR
Meta und vzbv prüfen Vergleich in Facebook-Sammelklage
Foto: LifePR
Meta und vzbv prüfen Vergleich in Facebook-Sammelklage
Das Gericht ermöglicht Verhandlungen zu einem Vergleich in der Klage gegen Meta, was Betroffenen des Datenlecks zu Entschädigungen verhelfen könnte.

Lahr, 02.04.2026 (lifePR) - Im Verfahren um die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Facebook-Konzern Meta könnte sich eine Vergleichslösung abzeichnen. Nach einem Bericht des Handelsblatts unter Berufung auf dpa vom 27. März 2026 und der Pressemitteilung des vzbv vom selben Tag hat der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg beiden Seiten sechs Wochen Zeit gegeben, einen millionenschweren Vergleichsvorschlag zu prüfen. Der vzbv spricht von möglichen Vergleichsverhandlungen, das Gericht habe zudem seine örtliche Zuständigkeit erkennen lassen. Dr. Stoll & Sauer bewertet diese Entwicklung als wichtiges Signal für die vom Facebook-Datenleck betroffenen Verbraucher. Besonders bedeutsam ist, dass der rechtliche Druck auf Meta wächst und die Ansprüche der Betroffenen durch die Sammelklage nicht verjähren. Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertreten in einer Spezialgesellschaft den vzbv in dem Verfahren.

Über 27.000 Betroffene nehmen an Meta-Sammelklage teil

Hintergrund des Verfahrens ist das millionenfache Facebook-Datenleck. Nach Angaben des vzbv wurden persönliche Daten von weltweit 533 Millionen Nutzern öffentlich. Laut Medienberichten sollen darunter auch rund sechs Millionen Facebook-Konten aus Deutschland sein. Namen, Telefonnummern und teils auch Mailadressen, Wohnorte sowie Angaben zum Beziehungsstatus gelangten in die Öffentlichkeit. 2021 tauchten die Daten im Darknet auf. Der vzbv hat deshalb eine Musterfeststellungsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingereicht, der sich inzwischen mehr als 27.000 Menschen angeschlossen haben.

Der aktuelle Stand des Verfahrens im Überblick:

  • Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat Meta und dem vzbv nach Berichten vom 27. März 2026 sechs Wochen Zeit zur Prüfung eines Vergleichs eingeräumt.
  • Der vzbv geht davon aus, dass Betroffene des Facebook-Datenlecks über die Sammelklage leichter Entschädigungen von bis zu 600 Euro durchsetzen können.
  • Bereits mehr als 27.000 Menschen haben sich der Sammelklage angeschlossen.
  • Der vzbv betont, dass sich Betroffene jetzt beeilen sollten, weil unklar ist, wann die Eintragung ins Klageregister endet.
  • Schon mit Einreichung der Sammelklage wurde die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt.
  • Das Gericht ließ nach Darstellung des vzbv erkennen, dass es sich für die Klage örtlich zuständig hält.
  • Kommt kein Vergleich zustande, könnte das Hanseatische Oberlandesgericht den Europäischen Gerichtshof zu Zuständigkeitsfragen anrufen.
Der vzbv formuliert die Lage für die Betroffenen in seiner Pressemitteilung deutlich. Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, erklärte nach der Verhandlung, der Hinweis des Gerichts auf mögliche Vergleichsverhandlungen sei „eine gute Nachricht für Betroffene des Facebook-Datenlecks“. Zugleich machte der vzbv klar, dass man einem Vergleich offen gegenüberstehe, wenn er „einen Mehrwert“ für Verbraucher biete.

Auch aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer ist die Entwicklung bemerkenswert. Der Vergleichsvorschlag des Senats ist ein deutliches Zeichen dafür, dass Meta das Prozessrisiko nicht unterschätzen sollte. Nach dem Bericht des Handelsblatts stellte das Gericht zudem klar, dass der Bundesgerichtshof Schadenersatzansprüche der Betroffenen grundsätzlich bereits anerkannt habe und eine Verjährung „garantiert nicht“ eintrete. Für Verbraucher ist das eine wichtige Botschaft.

Rechtliche Einordnung der Sammelklage wegen des Facebook-Datenlecks

Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Monate stärkt die Position betroffener Verbraucher deutlich. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof haben die Anforderungen an einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO konkretisiert und abgesenkt:

  • Der EuGH entschied am 4. Oktober 2024 (Az. C-200/23), dass bereits der bloße Kontrollverlust über persönliche Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, der nach Art. 82 DSGVO zu entschädigen ist.
  • Der BGH stellte am 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24) im Zusammenhang mit dem Facebook-Datenleck klar, dass bereits der Kontrollverlust für einen Schadensersatzanspruch ausreichen kann. Im konkreten Fall sprach der BGH rund 100 Euro zu. Je nach Umfang und Sensibilität der betroffenen Daten können im Einzelfall auch höhere Beträge in Betracht kommen.
Diese Leitentscheidungen geben der Klage des vzbv vor dem OLG Hamburg ein starkes rechtliches Fundament

Risiken für Betroffene: Diese Folgen drohen durch das Datenleck

Die gestohlenen Daten können von Kriminellen auf vielfältige Weise missbraucht werden. Die möglichen Folgen im Überblick:

  • Phishing und Spam-Angriffe: Offengelegte Daten können genutzt werden, um gezielte Phishing-Mails oder SMS-Nachrichten zu verschicken.
  • Identitätsdiebstahl: Mit den veröffentlichten Informationen können Angreifer Identitäten missbrauchen, etwa um Waren auf Rechnung zu bestellen oder weitere Konten zu kompromittieren.
  • Erhöhtes Risiko für zukünftige Angriffe: Die Daten können mit anderen Leaks kombiniert und für gezielte Betrugsversuche genutzt werden. Cyberkriminelle horten Informationen häufig über Jahre und verknüpfen sie, um an weitere sensible Daten zu gelangen.

Verbraucher & Recht / Datenleck / Meta / Sammelklage / vzbv / Datenschutz
[lifepr.de] · 02.04.2026 · 15:17 Uhr
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