Mehr Unterhalt für Scheidungskinder
Grund für den kräftigen Zuschlag sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Bundesweite Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrenntlebender Eltern ist die «Düsseldorfer Tabelle». Die neuen Sätze gelten rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres.
Die bundesweit einheitlichen Sätze richten sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter der Kinder. Der Mindestunterhalt bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1500 Euro liegt nach der neuen Tabelle jetzt zwischen 317 und 488 Euro. Das bedeutet eine Steigerung zwischen 36 und 56 Euro pro Kind. Beträgt das Nettoeinkommen beispielsweise mehr als 3100 Euro, steigen die Unterhaltssätze auf 406 bis 625 Euro. Verdient der Unterhaltspflichtige - zumeist ist es der Vater - rund 4000 Euro netto, so stehen den getrennt von ihm lebenden Kindern 457 bis 703 Euro zu.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisierte, dass die Erhöhung der Sätze «weder mit der realen Wirtschaftslage und der Lohnentwicklung korreliert noch mit den realen Einkommen der Alimentenzahler». Auch der Selbstbehalt müsse angehoben werden. Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter in Berlin begrüßte die Anhebung, forderte aber eine Kindergrundsicherung in Höhe von 500 Euro zahlbar aus Steuergeldern für jedes Kind, egal in welcher Familienform es lebe. Nur so könne wirksam Kinderarmut bekämpft werden.
Familienrichter sehen den kräftigen Anstieg skeptisch. Früher waren die Mindestunterhaltssätze an die Einkommensentwicklung gekoppelt, heute richten sie sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der sich wiederum aus dem Existenzminimum berechnet. «Die Erhöhung der Kinderfreibeträge soll eigentlich Familien entlasten, durch die Koppelung an den Mindestunterhalt werden sie für Unterhaltspflichtige aber zur Belastung», sagte der Düsseldorfer Familienrichter Jürgen Soyka. Problematisch sei auch, dass Kinder, bei denen der unterhaltspflichtige Elternteil zu wenig verdiene, nicht von der Erhöhung profitierten. «Nur bei denen, die zahlungsfähig sind, wirken sich die 13 Prozent Erhöhung aus.»
Die «Verteilungsmasse» bleibt trotz der höheren Sätze zudem gleich. «Je höher der Kindesunterhalt, desto geringer wird der Ehegattenunterhalt», sagte Soyka. Denn auch für die Unterhaltspflichtigen gibt es Mindestbeträge vom Einkommen, die sie behalten dürfen.
Bereits im Sommer soll die Tabelle neu konzipiert werden. Bis dahin wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Selbstbehalt und zu den Hartz-IV-Regelsätzen für Kinder erwartet. Die Hartz-IV-Sätze für Kinder liegen derzeit je nach Alter zwischen 215 und 287 Euro.