Länder ziehen mit Verfassungsklage gegen Krankenhausvorgaben vor Gericht
In einem bemerkenswerten Schritt haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die Regelungskompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Krankenhausplanung infrage zu stellen. Im Zentrum der Kontroverse steht eine Klage, die eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der G-BA-Richtlinien fordert, wie die Gesundheitsminister der betroffenen Länder mitteilten. Kritisiert werden insbesondere die Anforderungen des G-BA an die Behandlung sehr kleiner Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm. Ab 2024 sollen Krankenhäuser nur dann von den Krankenkassen vergütet werden, wenn sie eine bestimmte Mindestanzahl an behandelten Patienten nachweisen können. Dieser Eingriff wird von Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) als unzulässige Beschneidung der föderalen Planungsrechte bezeichnet, die zu Versorgungslücken führen könnte. Dem entgegnet Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA, dass die Vorgaben unabdingbar seien, da bei planbaren und komplexen Interventionen die Häufigkeit der Behandlungen einen entscheidenden Einfluss auf die Qualität der Ergebnisse habe. Routine sei hier der Schlüssel zur Senkung der Sterberate und Verringerung von Spätfolgen bei Frühgeborenen. Qualitätsstandards, so Hecken, seien nicht verhandelbar und stünden nicht im Widerspruch zur Krankenhausplanung. Der Gemeinsame Bundesausschuss, als höchstes Entscheidungsgremium im Gesundheitssystem, regelt die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen für die rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland und steht hier vor einer wegweisenden juristischen Prüfung seiner Richtlinienkompetenz.

