Können Geschenke vom Ex-Partner zurückgefordert werden?
Wiederholen ist nicht unbedingt gestohlen urteilt der BGH

(lifepr) Berlin, 18.06.2014 - Zum Geburtstag, Jahrestag oder Weihnachten – gerne machen wir mit kleinen oder größeren Geschenken unseren Partnern eine Freude. Doch was passiert, wenn die Beziehung in die Brüche geht? Können Geschenke zurückgefordert werden? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst zwischen Geschenken und unbenannten Zuwendungen unterschieden werden.

Eine Gabe ist als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen soll. Mit der Beendigung der nichtehelichen Gemeinschaft fällt die Grundlage für die Zuwendung weg und es kann ein Anspruch auf Rückzahlung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: X ZR 135/11).

Abgrenzung zwischen Geschenk und unentgeltlicher Zuwendung

Im vorliegenden Fall war ein Rentner Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50.000 Euro. Im Mai 2007 begaben sich der Rentner und seine damalige Lebensgefährtin, mit der er seit 2003 liiert war, auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz zuvor veranlasste der Rentner, dass der Sparbrief hälftig aufgeteilt und ein neuer Sparbrief über einen Betrag von 25.000 Euro auf den Namen der Lebensgefährtin ausgestellt wurde. Anfang Oktober 2008 trennte sich das Paar und die Ex-Partnerin zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Rentner verlangt nun die Rückzahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Rückforderung einer Zuwendung an Lebensgefährten

Zu Recht, urteilten die Richter am BGH. Es liege eine unbenannte Zuwendung vor. Es sei dem Mann nicht um Freigiebigkeit gegangen, sondern um die Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hiergegen spreche auch nicht, dass die Zuwendung die Ex-Partnerin für den Fall des Todes des Rentners habe absichern sollen. Hierin komme die Solidarität der Lebensgefährten und deren enge innere Verbundenheit zum Ausdruck. Der Rentner sei nach Auffassung des BGH bei der Zuwendung davon ausgegangen, dass die Partnerschaft Bestand habe und die Zuwendung der Festigung des Zusammenlebens und der gegenseitigen Versorgungsgemeinschaft diene. Mit der Trennung entstand der Anspruch auf Rückzahlung.

Kleines Trostpflaster

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen – diese Regel lernt jedes Kind. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Darüber, welche Rechte Ihnen nach einer Trennung zustehen, kann ein Rechtsanwalt aufklären.

Andreas Jäger

Mediator und Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 18.06.2014 · 10:49 Uhr
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