Klarheit bei Reiseversicherungen: BGH bestätigt Ausschlussklausel für Pandemien
Der Bundesgerichtshof hat eine bedeutende Entscheidung im Bereich der Reiseversicherungen getroffen. Demnach ist eine Klausel, die pandemiebedingte Schäden vom Versicherungsschutz ausnimmt, rechtmäßig und wirksam. Diese Entscheidung folgte der Ablehnung der Revision durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichts. Das Gericht betonte, dass die streitige Klausel weder intransparent noch ungerecht sei.
In den Bedingungen der Reiseversicherung des beklagten Unternehmens wurde ausdrücklich aufgeführt, dass Schäden aufgrund von Pandemien nicht versichert sind. Eine nähere Definition des Begriffs Pandemie im Glossar besagte, dass eine "Länder- und Kontinent-übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit" gemeint ist.
Die Klägerseite, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wassermann, argumentierte, dass die Definition des Pandemiebegriffs trotz dieser Erklärung zu undurchsichtig sei. Er betonte die Schwierigkeit, den Anfang und das Ende einer Pandemie zu bestimmen, was für die Reiseentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher essenziell sei. Der BGH teilte diese Ansicht jedoch nicht.
Der zuständige vierte Zivilsenat stellte klar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus der Klausel entnehmen könne, wann der Versicherungsschutz nicht greift. Dabei würde der pandemische Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch als eine Infektionskrankheit verstanden, die kein beschränktes geografisches Gebiet kennt – im Einklang mit der gegebenen Definition im Glossar. Somit sei der Vertragsinhalt für die Versicherungsnehmer nachvollziehbar, und die Klausel stelle keine unangemessene Benachteiligung dar.

