Endgerätefreiheit gilt immer

Internet-Vertrag: Anbieter dürfen keinen Router vorschreiben

26. August 2025, 12:20 Uhr · Quelle: dpa
Netzwerkkabel stecken in einem Router
Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn
Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht dazu verpflichtet, einen Router oder Modem zu nutzen, das der jeweilige Anbieter vorschlägt.
Bei neuen Internet-Verträgen müssen Verbraucher keinen Router des Anbieters nutzen. Eigene Geräte sparen oft Geld und Strom, wie die Verbraucherzentrale rät.

Mainz (dpa/tmn) - Neuen Internet-Vertrag abgeschlossen? Egal, ob es sich dabei um VDSL, Kabel oder Glasfaser handelt: Verbraucherinnen und Verbraucher können immer selbst entscheiden, was für ein Endgerät (Modem oder Router) sie dazu nutzen wollen und sich damit nach eigenem Belieben ausstatten. Sie sind keineswegs dazu verpflichtet, ein Gerät zu nutzen, das der jeweilige Anbieter vorschlägt oder sogar vorschreibt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. 

Entgegen der gesetzlichen Bestimmung beobachtet die Verbraucherzentrale immer wieder, dass Anbieter mit Nachdruck versuchen, ihre eigenen Geräte bei Abschluss des Vertrags mitzuvermarkten. Gerade bei der Bestellung eines Glasfaseranschlusses werde häufig von der Verwendung eigener Endgeräte abgeraten - oder das Recht darauf in Abrede gestellt. Aber: «Die Endgerätefreiheit gilt, egal ob der Glasfaserausbau eigenwirtschaftlich, gefördert oder als Kooperationen zwischen mehreren Unternehmen erfolgt», erklärt Michael Gundall, Technik-Referent bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Eigenes Gerät ist wirtschaftlich oft attraktiver 

Bei Installation eines Glasfaseranschlusses rät die Verbraucherzentrale dazu, ein eigenes Kombigerät zu nutzen - also einen Router mit integriertem Glasfasermodem. Das nehme weniger Platz ein als zwei einzelne Geräte und verbrauche noch dazu weniger Strom. 

Von Mietgeräten, die die Anbieter beim Abschluss von Glasfaserverträgen häufig mit anbieten, raten die Verbraucherschützer ab. «Rechnet man die Mietkosten von zwei bis drei Jahren zusammen, übersteigt der Mietpreis schnell den Kaufpreis des Routers», sagt Gundall. Selbst das Argument, Mietgeräte würden bei Defekt kostenfrei getauscht, wiege den Nachteil nicht auf. Immerhin greife auch bei gekauften Geräten eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Routerhersteller böten darüber hinaus oft sogar eine freiwillige Garantie von bis zu fünf Jahren an.

Weitere Informationen zum Thema hält die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einem umfangreichen Fragenkatalog auf ihrer Webseite bereit.

Technik / Recht / Verbraucher / Internet / Ratgeber / TPDS / tmn8101 / Glasfaser / Digitales / Deutschland
26.08.2025 · 12:20 Uhr
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