Hintergrund: Sondervotum
Hamburg (dpa) - Das Sondervotum oder die «abweichende Meinung» gibt es nur für die Karlsruher Verfassungshüter.
Seit 1970 können Richter, die in der Beratung von ihren Kollegen überstimmt werden, nach Paragraf 30 des Bundesverfassungsgerichts-Gesetzes ihre Position in einem Sondervotum zusammen mit dem Urteil veröffentlichen. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Unterschiedliche Auffassungen sind nur erkennbar, wenn das Gericht das Stimmenverhältnis mitteilt.
Die exklusive Einrichtung des Sondervotums durchbricht die herkömmliche Praxis, dass Gerichtsentscheidungen anonym bleiben. Ob dieses «Anti-Urteil» sinnvoll ist, wird kontrovers diskutiert. Es hat keine Rechtskraft, kann aber sehr wohl rechtspolitische Bedeutung haben. Von 1971 bis 2009 gab es in Karlsruhe bei insgesamt 1995 Entscheidungen 144 mit Sondervoten.