Hamburg (dpa) - Das Sondervotum oder die «abweichende Meinung» gibt es nur für die Karlsruher Verfassungshüter. Seit 1970 können Richter, die in der Beratung von ihren Kollegen überstimmt werden, nach Paragraf 30 des Bundesverfassungsgerichts-Gesetzes ihre Position in einem Sondervotum zusammen mit ...