Hintergrund: Datenschutz-Rechte von Arbeitnehmern
Berlin (dpa) - Arbeitnehmer sollen besser gegen Bespitzelung im Job geschützt werden - schon jetzt müssen sie viele Überwachungsversuche aber nicht hinnehmen.
Denn das Kontrollieren per Videokamera, ein Abfragen von Vermögensdaten oder Gesundheits-Tests für Bewerber sind bereits strengen Regeln unterworfen, wie der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg mit Blick auf einen Entwurf für ein Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz erläutert. Gegen folgende Dinge können Beschäftigte derzeit vorgehen:
VIDEO-ÜBERWACHUNG: Heimliche Rundum-Kontrollen mit der Kamera sind bereits nach jetzigem Stand rechtswidrig. Eine Ausnahme gelte etwa, wenn ein Mitarbeiter des Diebstahls verdächtigt wird. Dann dürfe der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats versuchen, ihn per Video zu überführen. «Aber selbst dann darf er nicht alle Mitarbeiter ständig und flächendeckend überwachen», sagt Eckert, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin ist. Erlaubt sei dagegen eine offene Überwachung aus Sicherheitsgründen - etwa am Bankschalter.
GESUNDHEITS-TESTS: Der Arbeitgeber darf sie von Bewerbern nur verlangen, wenn sich der Test konkret auf die berufliche Eignung bezieht. Es ist also legitim, einen Busfahrer einem Sehtest zu unterziehen. Auch sei bei einer Krankenschwester ein Bluttest erlaubt, um sicherzugehen, dass sie zum Beispiel keine Hepatitis hat, erläutert Eckert. Wer sich als Sekretärin in einem Büro bewirbt, müsse sich das dagegen nicht gefallen lassen.
KRANKENDATEN: Arbeitgeber dürfen keine Krankendaten mit den Gründen der Arbeitsunfähigkeit sammeln. Die Fehlzeiten werden im Betrieb zwar erfasst. Auch sei es zulässig, mittels anonymisierter Daten den Schnitt der Ausfallzeiten der Belegschaft zu ermitteln, erklärt Eckert. «Es darf aber keinen Pranger geben, wo es dann heißt: 'Herr Müller hat diesen Monat soundso lange gefehlt.'»
FINANZEN: Die Vermögensverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter zu überprüfen, ist nicht gestattet. Lediglich bei Beschäftigten in Vertrauenspositionen gehe es den Arbeitgeber etwas an, ob sie Schulden haben. «Das gilt zum Beispiel für einen Einkäufer oder den Croupier in einer Spielbank», sagt Eckert. Denn sie haben mit Geld zu tun und dürfen nicht bestechlich sein. Systematisch über eine Auskunftei Daten aller Mitarbeiter abzufragen, sei aber unzulässig.