Gleichberechtigung in der Rente: Keine Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten
Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass das gängige Verfahren der Zuordnung von Kindererziehungszeiten zu Rentenansprüchen keine Diskriminierung von Vätern darstellt. Das höchste deutsche Sozialgericht urteilte somit, dass die praktizierte Präferenz, Erziehungszeiten im Zweifelsfall den Müttern zuzurechnen, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Diese Entscheidung stellte klar, dass Männer bei der Zuweisung von rentenrelevanten Kindererziehungszeiten nicht systematisch benachteiligt werden.
Im deutschen Rentensystem können Elternteile, die gemeinsam ein Kind großziehen, entscheiden, wem die Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung angerechnet werden. Wird jedoch keine gemeinsame Entscheidung getroffen, orientiert sich die Rentenversicherung daran, wer das Kind vorrangig versorgt hat. In dem Fall, dass auch dies unklar bleibt, gehen die Kindererziehungszeiten automatisch an die Mutter. Diese Bestimmung war Gegenstand des vorliegenden Falles.
Ein Vater aus Hessen hatte gegen die Rentenversicherung geklagt, nachdem diese sich weigerte, ihm rentenrechtliche Zeiten für die Erziehung seiner Tochter ab ihrer Geburt im Jahr 2001 zuzugestehen. Er behauptete, dass die Regelung ihn aufgrund seines Geschlechts diskriminiere, indem sie fälschlicherweise ein veraltetes Rollenverständnis perpetuiere. Das BSG befand jedoch, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zur Mutter gerechtfertigt sei, um faktische Nachteile auszugleichen. Insbesondere seien Frauen weiterhin beim Aufbau von Rentenansprüchen durch Kindererziehungszeiten stärker eingeschränkt als Männer.
Die Kasseler Richter sahen in der vorgenommenen Zuweisungspraxis eine zulässige Ausnahme zur Erreichung der Gleichstellung. Sie erklärten, dass die Präferenz für Mütter bei der Anwendung der sogenannten 'Auffangregelung' gerechtfertigt sei, da die Ansammlung von Rentenanwartschaften infolge der Kindererziehung trotz gestiegener Erwerbstätigkeit von Müttern noch immer ungleich verteilt ist. Die bestehenden Zuordnungsregelungen ermöglichten es weiterhin, auch Vätern Erziehungszeiten anzurechnen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. (eulerpool-AFX)