Gewichtsangaben bei Wurstverpackungen im Fokus: Leipziger Urteil mit Signalwirkung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine wegweisende Entscheidung bezüglich der korrekten Gewichtsangaben auf Wurstverpackungen getroffen. Im Zentrum des Urteils steht die Pflicht, dass die deklarierte Füllmenge der tatsächlich essbaren Portion des Produktes entsprechen muss. Bei der Bemessung der Füllmenge dürfen künftig weder die Gewicht von Wursthüllen noch Verschlussclips einbezogen werden. Diese Klarheit betonte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab, und verkündete zugleich die Rechtskraft des Urteils.
Der Fall zog besondere Aufmerksamkeit auf sich, nachdem das nordrhein-westfälische Eichamt ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus Warendorf verhängt hatte. Bei Kontrollen waren wiederholt Abweichungen von bis zu 2,6 Gramm zur angegebenen Füllmenge von 130 Gramm festgestellt worden – bedingt durch die Einberechnung der nicht essbaren Bestandteile. Der durch den Prozessvertreter der Firma vorgebrachte Vergleich mit formgebenden Holzelementen bei Fleischspießen fand beim Gericht keine Zustimmung, was zur Bestätigung des Verkaufsverbotes führte.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für die Produzenten vorverpackter Lebensmittel in Deutschland haben. Philipp Gregor, Rechtsanwalt und Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, wies darauf hin, dass viele ähnlich gelagerte Fälle in Erwartung dieser Klärung pausierten. Er rechnet damit, dass Hersteller präventiv Anpassungen an ihren Produkten vornehmen werden, um zukünftigen Verkaufsverboten zu entgehen.
Das Urteil hob ein gegensätzliches Urteil der Vorinstanz in Münster auf, das die umstrittene Praxis noch als rechtskonform angesehen hatte. Aufgrund der weitreichenden Relevanz wurde damals die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verbraucherschützer zeigten sich erfreut über das Urteil. Die Verbraucherzentrale Sachsen verdeutlichte, dass nur der essbare Anteil das deklarierte Gewicht von Lebensmitteln sein sollte. Eine Sprecherin betonte, dass der Verbraucher nicht für unechte Inhalte zahlen sollte und stellte klar: "Eine nicht essbare Wurstschale ist eben nicht essbar."

