Gerichtsurteil stärkt Verbraucherrechte: Bahn muss Papier-Tickets ohne Datenangabe anbieten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Deutschen Bahn in einem wegweisenden Urteil untersagt, den Kauf von Sparpreis- oder Supersparpreis-Tickets von der Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer abhängig zu machen. Die Bahn hatte diese Angaben von Oktober 2023 bis Dezember 2024 auch dann verlangt, wenn Fahrkarten am Schalter erworben wurden. Das Gericht urteilte, dass Kunden nicht zur Preisgabe ihrer persönlichen Daten gezwungen werden dürfen, da das Ticket lediglich als Zahlungsnachweis für den Beförderungsvertrag dient.
Nach Beschwerden von Kunden hatte die Bahn bereits vor dem Urteil reagiert und den Prozess angepasst. Kunden können nun am Schalter auch ohne Datenangabe ein Papierticket erhalten. Eine Unternehmenssprecherin betonte, dass man weiterhin empfehle, eine E-Mail-Adresse anzugeben, um beispielsweise über Gleiswechsel oder Verspätungen informiert zu werden. Jedoch bleibt der Zugang zu Sparpreistickets an Automaten weiterhin ausgeschlossen.
Die erfolgreiche Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Deutsche Bahn wird als bedeutender Sieg für den Verbraucherschutz gefeiert. Ramona Pop, Vorständin der VZBV, hebt hervor, dass die Preisgabe von persönlichen Daten beim Fahrkartenkauf unzulässig ist und spricht sich klar gegen die Diskriminierung von Menschen ohne digitale Kontaktmöglichkeiten aus.

