Verhandlung

Facebook-Datenleck: Anschluss an Sammelklage weiter möglich

10. Oktober 2025, 13:21 Uhr · Quelle: dpa
Facebook-App auf einem Smartphone
Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn
Facebook-Scraping: Betroffene des Datendiebstahls können sich kostenlos einer Sammelklage von Verbraucherschützern anschließen.
Opfer des Datendiebstahls bei Facebook können sich weiter einer Sammelklage anschließen. Der BGH hat entschieden, dass Schadenersatz ohne zusätzlichen Nachweis möglich ist.

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Wer nach dem millionenfachen Datendiebstahl bei Facebook vor einigen Jahren Schadenersatz geltend machen will, kann sich weiterhin kostenlos einer Sammelklage von Verbraucherschützern anschließen.

Dazu hat der Verbraucherzentrale Bundesverband auf der Internetseite «Sammelklagen.de» einen «Klage-Check» eingerichtet, wo Nutzerinnen und Nutzer durch Angabe ihrer Mobilfunknummer prüfen können, ob die Klage zum eigenen Fall passt.

Verhandlung läuft: Klageregister-Einträge weiter möglich

Ist dem so, erhält man Hinweise, wie man sich in das sogenannte Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen kann. Wenn man sich einträgt, können Ansprüche den Angaben zufolge nicht verjähren – egal, wie lange das Verfahren gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta dauert.

Der Verband hat die Musterfeststellungsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingereicht, wo inzwischen die mündliche Verhandlung begonnen hat, die mehrere Termine umfasst. Eine Eintragung ins Klageregister ist nachträglich sogar noch bis spätestens drei Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung möglich. 

Höchstrichterliche Klärung: Schadenersatz schon für Datenabfluss

Unbekannte hatten Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzerinnen und -Nutzern aus 106 Ländern abgegriffen und 2021 im Internet veröffentlicht. In Deutschland sollen rund sechs Millionen Menschen betroffen sein. 

Es hagelte allein hierzulande Tausende Klagen. Meta gewann in den Vorinstanzen viele Verfahren und gab sich stets überzeugt, die Klagen seien haltlos und unbegründet. Lange war jedoch strittig, unter welchen Voraussetzungen man Schadenersatz geltend machen kann. 

Mitte November 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dafür der Nachweis reicht, zu den Opfern des Datendiebstahls zu zählen. Es sei weder nötig, dass die Daten nachweislich missbraucht wurden. Noch müssten die Betroffenen Belege dafür liefern, dass sie nun in besonderer Weise beeinträchtigt sind - etwa in Angst und Sorge. (Az. VI ZR 10/24)

Entschädigung: Zwischen 100 und 600 Euro könnten drin sein

Bei bloßem Kontrollverlust über die Daten kann der Schadenersatz laut dem BGH nicht allzu hoch ausfallen. 100 Euro nannte er als Beispiel. Sei ein Betroffener beispielsweise auch psychisch beeinträchtigt, müsse das mitberücksichtigt und der Betrag entsprechend erhöht werden.

Die Verbraucherschützer halten eine Entschädigung von 600 Euro für angemessen, wenn beispielsweise neben Facebook-ID, Name und Telefonnummer auch Wohnort, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie Beziehungsstatus einer betroffenen Person öffentlich geworden sind. 

Wer über Neuigkeiten zu der Sammelklage per E-Mail informiert werden möchte, kann sich im Internet für einen News-Alert anmelden.

Technik / Internet / Datenschutz / Justiz / Verbraucher / Prozess (Gericht) / Recht / Facebook / Meta / Verbraucherschutz / Sammelklage / Datendiebstahl / Ratgeber / Entschädigung / TPDS / tmn1130 / Deutschland
10.10.2025 · 13:21 Uhr
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