EuGH-Urteil: Volkswagen kann sich nicht auf Verbotsirrtum berufen
Volkswagen hat im anhaltenden Diesel-Abgasskandal eine wegweisende Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlitten. Das Gericht entschied, dass der Autobauer nicht geltend machen kann, aufgrund eines sogenannten Verbotsirrtums im Umgang mit Abschalteinrichtungen für Abgasreinigung straffrei zu sein.
Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn eine Partei annimmt, ihr Handeln sei nicht verboten und somit nicht rechtswidrig. Anlass für dieses Urteil ist ein Verfahren am Landgericht Ravensburg, in dem zwei VW-Dieselkäufer Entschädigung fordern. Ihre Fahrzeuge nutzten angeblich illegale Abschalteinrichtungen, welche die Abgasrückführung bei Temperaturen unter zehn Grad Celsius reduzierten und so die Stickoxidemissionen steigerten.
Volkswagen hatte argumentiert, man sei von der Rechtmäßigkeit der Einrichtungen überzeugt gewesen, und eine Genehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt hätte vorgelegen. Der EuGH stellte jedoch klar, dass eine solche Genehmigung nicht notwendigerweise die Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen garantiert.
Ein Automobilhersteller haftet sowohl bei der Herstellung als auch bei einem späteren Einbau dieser Systeme. Zudem bestätigte der EuGH eine Empfehlung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Schadensersatzansprüche pauschal zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen sollten, um eine angemessene Wiedergutmachung zu erzielen.
Weiterhin kann ein Betrag abgezogen werden, der dem Nutzen der Fahrzeugnutzung entspricht. Volkswagen zeigte sich von der Wirkung des Urteils unbeeindruckt und betonte, dass die Umsetzbarkeit in nationales Recht durch den BGH noch offen sei.
Davon abgesehen rechnet das Unternehmen mit begrenzten Auswirkungen, da nur noch wenige Verfahren anhängig seien. Bereits im Jahr 2023 hatte der EuGH in einer ähnlichen Entscheidung die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche erleichtert, was die rechtlichen Herausforderungen für Volkswagen weiter intensiviert.

