EUDR – Die EU-Entwaldungsverordnung
Welche Produkte fallen unter die EUDR, wer ist betroffen und was ist dann zu tun? Wir erklären es Ihnen.

16. September 2025, 10:00 Uhr · Quelle: Pressebox
Die EUDR zielt auf den Schutz von Wäldern ab, indem sie Entwaldung in Lieferketten minimiert. Unternehmen müssen ab 2025/2026 Nachweise für entwaldungsfreie Produkte erbringen.

Volketswil, 16.09.2025 (PresseBox) - Die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR / EU Deforestation Regulation) markiert einen bedeutenden Schritt im Kampf gegen globale Entwaldung und Waldschädigung. Ab Ende 2025/Mitte 2026 dürfen bestimmte Rohstoffe und Produkte nur noch in der EU in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei und legal produziert wurden.

Es muss nachgewiesen werden, dass die Flächen, auf denen die Rohstoffe angebaut wurden, nach dem 31.12.2020 keiner Entwaldung (z.B. für Umnutzung als Landwirtschaftsfläche) bzw. im Falle von Holzanbau keiner Waldschädigung unterlagen.

Ziel ist es, den Einfluss europäischer Konsum- und Handelsströme auf die Abholzung von Wäldern zu minimieren und so einen wirksamen Beitrag zum Klima- und Biodiversitätsschutz zu leisten. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur neue Sorgfaltspflichten und umfangreiche Rückverfolgbarkeitsanforderungen, sondern auch die Chance, ihre Lieferketten nachhaltiger und transparenter zu gestalten.

Ab wann kommt die EUDR zum Tragen?

Die Daten, ab wann die EUDR Anwendung findet, sind gestaffelt nach Unternehmensgrösse:

  • mittlere und grosse Unternehmen ( > 50 Mitarbeiter ):30. Dezember 2025
  • kleine und Kleinstunternehmen ( < 50 Mitarbeiter ):30. Juni 2026
Welche Rohstoffe und Produkte sind betroffen?

Unter die EUDR fallen Palmöl, Rinder, Soja, Kaffee, Kakao, Holz, Kautschuk sowie Produkterzeugnisse daraus, wie z.B. Möbel, Fleisch oder Schokolade, die auf dem EU-Markt platziert oder von dort exportiert werden. Eine vollständige Liste der relevanten Produkte und Produkterzeugnisse findet sich inAnhang I der EUDR.

Spezialfälle

Verpackungen

Werden Verpackungen (Schachteln, Kartons, Beutel, etc.) aus Papier, Pappe und Zellstoff als Verpackung selbst auf den Markt gebracht, fallen sie unter die EUDR. Werden die Verpackungen allerdings zum Schutz eines anderen Produktes verwendet (z.B. Schachtel einer Cremedose), fällt Sienichtunter die EUDR.

Dasselbe Prinzip gilt für Verpackungen aus Holz, wie z.B. Kisten oder Paletten.

Abfälle & Recyclingprodukte

Nicht unter die EUDR fallen gebrauchte Waren, die vollständig aus einem Material bestehen, dass seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat und ansonsten, anstatt wiederverwendet zu werden, im Abfall entsorgt worden wäre.

Dies gilt nicht für Nebenprodukte, die im Herstellungsprozess erzeugt wurden und nicht entsorgt werden sollen.

Beispiele:

  • Sägespäne als Nebenprodukte im Sägewerk =>fallen unter die EUDR; Ausnahme: Die Späne werden ausschliesslich als Verpackungsmaterial wiederverwendet
  • Produkte aus Recyclingmaterial =>ausgenommen, wenn sie vollständig daraus bestehen. Enthalten die Produkte einen Anteil an neuem, nicht recyceltem Material, fällt nur dieser Anteil unter die EUDR
  • Gebrauchter Kaffeesatz zur Verwendung in anderen Produkten (z.B. Düngemitteln) =>ausgenommen, da der Kaffeesatz ansonsten im Abfall gelandet wäre
Unsere Produkte sind betroffen. Was nun?

Um die Due-Diligence-Pflichten des Unternehmens zu prüfen, ist ein Mapping der Lieferkette des Produkts der erste Schritt. Des Weiteren sind die Pflichten davon abhängig, ob es sich um ein Grossunternehmen oder ein KMU handelt. KMU haben erleichterte Auflagen (s.u.).

Prinzipiell muss sichergestellt werden, dass für in Produkten verwendete relevante Rohstoffe die Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprungsort gewährleistet ist.

Die EU stellt einInformationssystemzur Verfügung. Dort werden die verwendeten Rohstoffe hinterlegt. Aufzuführen sind:

  • die geografische Koordinaten der Anbauflächen, auf denen relevante Rohstoffe hergestellt wurden (können direkt auf einer Map ausgewählt werden)
  • Datum oder Zeitraum der Erzeugung
Darauf aufbauend sollte man ein internes Compliance- und Dokumentationssystem etablieren, um die erforderlichen Sorgfaltserklärungen gegenüber den Behörden fristgerecht und vollständig abgeben zu können. Unternehmen, die frühzeitig mit der Datenerhebung, Lieferantenkommunikation und internen Schulung beginnen, minimieren nicht nur das Risiko von Lieferunterbrechungen oder Sanktionen, sondern positionieren sich auch als verlässliche und verantwortungsbewusste Marktakteure.

Erleichterungen für KMU

Als KMU gelten Unternehmen, bei denen 2 der 3 folgenden Kriterien gegeben sind:

  • Bis 250 Mitarbeiter
  • Umsatz < EUR 50 000 000
  • Bilanzsumme < EUR 25 000 000
Schonfrist

Während die EUDR für grosse und mittlere Unternehmen ab 30. Dezember 2025 Anwendung findet, bekommen kleine und Mikrounternehmen 6 Monate mehr Zeit (bis 30. Juni 2026), um sich auf die EUDR vorzubereiten.

Weniger Verpflichtungen für KMU in der nachgelagerten Wertschöpfungskette

Es besteht keine Sorgfaltspflicht oder Pflicht zur Abgabe einer Due-Dilligence-Erklärung, wenn diese bereits vom vorgelagerten Betreiber, d. h. dem Betreiber, der die Ware oder das Derivatprodukt zuerst auf den Markt gebracht hat, erfüllt wurde. Die Referenznummern der Produkte müssen aber dokumentiert werden.

Leichtere Massnahmen zur Risikominderung für alle KMU-Betreiber

KMU sind nicht verpflichtet, bestimmte Richtlinien und Verfahren zur Minderung des Risikos der Nichtkonformität von Produkten einzuführen – sie müssen beispielsweise keinen Compliance-Beauftragten ernennen oder ihre internen Richtlinien durch eine unabhängige Prüfung überprüfen lassen.

‍Keine Berichterstattungspflicht

KMU-Betreiber unterliegen nicht der jährlichen Berichterstattungspflicht im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichtregelung.

Bevollmächtigte Vertreter

Bevollmächtigte Unternehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder natürliche Personen handelt, können den nächsten Unternehmer oder Händler in der Lieferkette als Bevollmächtigten beauftragen, der in der Lage ist, eine Sorgfaltserklärung im Namen des Kleinstunternehmers abzugeben, sofern dieser Bevollmächtigte nicht selbst eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen ist. Die Verantwortung für die Konformität des Produkts verbleibt jedoch beim beauftragenden Unternehmer.

Weniger Verpflichtungen für KMU-Händler

Sie müssen keine Sorgfaltsprüfung durchführen oder eine Sorgfaltserklärung abgeben. KMU-Händler sind nur verpflichtet, relevante Informationen über ihre Lieferanten zu sammeln, im Gegensatz zu Nicht-KMU-Händlern, die sich vergewissern müssen, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde. KMU-Händler werden von den zuständigen Behörden auch weniger stark kontrolliert - und sie sind nicht in den obligatorischen Quoten für die Kontrollen, die die zuständigen Behörden durchführen müssen, enthalten.

Nützliche Links:

Übersichtspage mit Erklärvideo
KMU Factsheet
Praxis-Scenarios unterschiedlicher Lieferketten
Alles zum Informationssystem inkl. Erklärvideos
Country Risk Classification List

Für den Deep-Dive:

EUDR Guidance(steht in den europäischen Sprachen zur Verfügung)

Energie- / Umwelttechnik / EUDR / Entwaldung / Nachhaltigkeit
[pressebox.de] · 16.09.2025 · 10:00 Uhr
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