ETF-Gewinne und dann das: Diese Steuer trifft Anleger im Januar
Gute Börsenjahre, unerwartete Steuerfolgen
2025 war für viele ETF-Anleger ein starkes Jahr. Globale Aktienindizes wie der MSCI World legten zweistellig zu, zahlreiche Depots stehen deutlich im Plus. Normalerweise wird die Steuer erst dann relevant, wenn Gewinne realisiert werden – also beim Verkauf von Fonds- oder ETF-Anteilen. In diesem Fall behält die Bank automatisch Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.
Doch genau hier liegt der Trugschluss: Auch ohne Verkauf kann der Fiskus zugreifen.
Die Vorabpauschale – Steuer ohne Auszahlung
Zum Jahresanfang ziehen Banken bei vielen Fonds eine sogenannte Vorabpauschale ein. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern um eine steuerliche Vorauszahlung auf künftige Gewinne. Ziel ist es, thesaurierende Fonds steuerlich den ausschüttenden gleichzustellen.
Für Anleger fühlt es sich dennoch paradox an: Es wird Steuer fällig, obwohl kein Geld geflossen ist. Beim späteren Verkauf wird die gezahlte Vorabpauschale zwar angerechnet – kurzfristig belastet sie aber das Verrechnungskonto.
Warum die Pauschale 2026 wieder relevant ist
Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom sogenannten Basiszins ab, der sich an der Rendite langfristiger Bundesanleihen orientiert. In den Jahren extrem niedriger Zinsen spielte sie kaum eine Rolle, teils entfiel sie komplett. Mit dem Zinsanstieg ist sie jedoch zurückgekehrt.
Für das Steuerjahr 2025 liegt der Basiszins bei 2,53 Prozent. Dieser Wert ist entscheidend für den Steuerabzug Anfang 2026. Damit müssen ETF-Anleger erneut mit einem spürbaren Abzug rechnen – wenn auch vermutlich etwas geringer als im Vorjahr.
Wie die Berechnung konkret aussieht
Die Berechnung wirkt kompliziert, folgt aber klaren Regeln. Bei Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Das bedeutet: Nur 70 Prozent des investierten Kapitals werden steuerlich berücksichtigt.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Anleger hält zum Jahresbeginn 2025 einen Aktien-ETF im Wert von 10.000 Euro. Davon werden 7.000 Euro angesetzt. Auf diesen Betrag wird wiederum nur 70 Prozent des Basiszinses angewendet. Daraus ergibt sich ein fiktiver Ertrag von rund 124 Euro. Auf diesen Betrag fällt dann die Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag an – je nach Konstellation rund 26 bis 28 Prozent.
Bei größeren Depots summiert sich das schnell. Ein ETF-Vermögen von 100.000 Euro kann zu einem Steuerabzug von über 300 Euro führen.
Welche Fonds besonders betroffen sind
Vor allem thesaurierende ETFs stehen im Fokus. Sie schütten keine Erträge aus, sondern reinvestieren diese automatisch. Genau hier greift die Vorabpauschale.
Auch ausschüttende Fonds sind grundsätzlich betroffen. Allerdings werden reale Ausschüttungen gegengerechnet. Übersteigen diese den fiktiven Ertrag, fällt keine zusätzliche Steuer an. Das ist bei vielen Ausschüttern der Fall – aber nicht immer.
Wichtig: Die Vorabpauschale wird unabhängig davon erhoben, wie stark ein Fonds tatsächlich gestiegen ist. Allerdings gilt eine Obergrenze: Besteuert wird höchstens der reale Wertzuwachs des Jahres.
Freistellungsauftrag und Verluste richtig nutzen
Ein erteilter Freistellungsauftrag wird automatisch berücksichtigt. Wer den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) noch nicht ausgeschöpft hat, kann die Steuerlast deutlich reduzieren oder ganz vermeiden.
Auch verrechenbare Verluste aus anderen Kapitalanlagen können die Vorabpauschale abfedern. Umso wichtiger ist ein sauber geführtes Verlustverrechnungstopf-System beim Broker.
Steuerstrategie: Gewinne bewusst realisieren?
Ein strukturelles Problem bleibt: Die Vorabpauschale liegt oft unter dem tatsächlichen Wertzuwachs. Dadurch können sich bei langfristigen ETF-Sparplänen hohe, erst beim Verkauf fällige Steuerlasten aufstauen.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, gezielt ETF-Anteile zu verkaufen und wieder zu kaufen, um den Freibetrag zu nutzen. Diese Strategie lohnt sich allerdings nur, wenn die Transaktionskosten niedrig sind und der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Praktischer Hinweis zum Jahreswechsel
ETF-Anleger sollten unbedingt darauf achten, dass ihr Verrechnungskonto zum Jahresanfang ausreichend gedeckt ist. Die Depotanbieter handhaben fehlende Deckung unterschiedlich: Manche erlauben eine kurzfristige Überziehung, andere fordern aktiv zur Einzahlung auf.
Wer das übersieht, riskiert unnötige Zinsen oder unangenehme Rückfragen – kein idealer Start ins neue Jahr.
Keine Panik, aber Vorbereitung ist entscheidend
Die Vorabpauschale ist kein neues Instrument, wird aber durch das höhere Zinsumfeld wieder spürbar. Sie ist keine Strafsteuer, sondern eine Vorauszahlung – dennoch kann sie Anleger kalt erwischen.
Wer seine ETF-Struktur kennt, Freistellungsaufträge nutzt und das Verrechnungskonto im Blick behält, kann die Steuerüberraschung zum Jahreswechsel vermeiden. Für langfristige Investoren bleibt entscheidend: ETFs bleiben steuerlich effizient – aber nicht steuerfrei.


