Entschädigung: Zu lange auf Passagiere gewartet
25. März 2026, 08:54 Uhr · Quelle: LifePR
Düsseldorf, 25.03.2026 (lifePR) - Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn die Verspätung eines Fluges maßgeblich auf ihre eigene organisatorische Entscheidung zurückgeht. Das hat laut ARAG Experten der Europäische Gerichtshof klargestellt. In dem konkreten Fall entschied sich die Fluggesellschaft dazu, auf verspätete Fluggäste zu warten, was zu einer erheblichen Verzögerung führte, für die Ansprüche geltend gemacht werden durften (Az.: T-656/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung.

