Datum des Kaufvertrags wichtig für Steuerfreiheit bei Grundstücksverkauf
(lifepr) Stuttgart, 08.06.2015 - Der Gewinn aus dem Verkauf eines privaten Mietgrundstücks ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf an eine Bedingung geknüpft wird, die erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist erfüllt wird. Die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 23/12) hin.
Im betreffenden Fall sollte der Kläger einen Gewinn aus dem Verkauf eines vermieteten Grundstücks versteuern. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der Vertrag über den Verkauf innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Erwerb abgeschlossen wurde. Da das Grundstück ehemals der Deutschen Bundesbahn gehört hatte, musste es noch von ihr freigegeben werden. Im Vertrag war als Bedingung geregelt, dass der Kaufvertrag erst nach Freigabe durch die Bahngesellschaft wirksam würde. Als sie schließlich erteilt wurde, war die genannte Frist von zehn Jahren bereits abgelaufen. Der Kläger war daher der Meinung, der Vertrag sei erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden und der Veräußerungsgewinn daher steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Entscheidend ist, dass Kauf- und Verkaufsvertrag innerhalb einer Frist von zehn Jahren geschlossen werden. Ist im Verkaufsvertrag eine aufschiebende Bedingung vereinbart, ändert dies nichts an der Willenserklärung beider Parteien zum Grundstücksübergang. Dies zeigt sich auch daran, dass das Auflösen des Vertrages durch eine der beiden Vertragsparteien nach Unterzeichnung nicht mehr möglich ist.
Im betreffenden Fall sollte der Kläger einen Gewinn aus dem Verkauf eines vermieteten Grundstücks versteuern. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der Vertrag über den Verkauf innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Erwerb abgeschlossen wurde. Da das Grundstück ehemals der Deutschen Bundesbahn gehört hatte, musste es noch von ihr freigegeben werden. Im Vertrag war als Bedingung geregelt, dass der Kaufvertrag erst nach Freigabe durch die Bahngesellschaft wirksam würde. Als sie schließlich erteilt wurde, war die genannte Frist von zehn Jahren bereits abgelaufen. Der Kläger war daher der Meinung, der Vertrag sei erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden und der Veräußerungsgewinn daher steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Entscheidend ist, dass Kauf- und Verkaufsvertrag innerhalb einer Frist von zehn Jahren geschlossen werden. Ist im Verkaufsvertrag eine aufschiebende Bedingung vereinbart, ändert dies nichts an der Willenserklärung beider Parteien zum Grundstücksübergang. Dies zeigt sich auch daran, dass das Auflösen des Vertrages durch eine der beiden Vertragsparteien nach Unterzeichnung nicht mehr möglich ist.