Datenschutz in der Arbeitswelt: Ein teures Versäumnis
Die Digitalisierung in Unternehmen schreitet voran, doch rechtliche Fallstricke lauern stets im Bereich des Mitarbeiterschutzes. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem beachtlichen Urteil dargelegt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz erheben können, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden. Im konkreten Fall aus Baden-Württemberg ging es um das Cloud-basierte Software-Tool 'Workday', das zur Personalverwaltung getestet wurde. Nach langem Ringen stand dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro zu, sowie eine Anerkennung eines immateriellen Schadens aufgrund des erlittenen Kontrollverlusts über seine persönlichen Daten.
Dieser Fall hebt die Bedeutung der sorgfältigen Datenverarbeitung hervor, insbesondere als das beklagte Unternehmen im Jahr 2017 plante, 'Workday' als einheitliches Informationssystem einzuführen. Hierbei wurden personenbezogene Daten aus einer bestehenden Softwarelösung an die Konzernobergesellschaft übermittelt. Der Testbetrieb, formal in einer Betriebsvereinbarung festgehalten, verlief jedoch nicht reibungslos.
Denn die übermittelten Daten umfassten weit mehr, als ursprünglich vereinbart. Neben Daten wie dem Eintrittsdatum und geschäftlichen Kontaktinformationen wurden sensible Informationen wie Gehaltsangaben, Geburtsdatum, Privatanschrift und die Steuer-ID des Klägers weitergegeben. Dies führte zu einer Forderung von 3.000 Euro Schadenersatz, die mit der Überschreitung der Betriebsvereinbarungsgrenzen begründet wurde. Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, setzte das Bundesarbeitsgericht ein Signal, indem es den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegte und dem Kläger teils Recht gab.

