Bundesverfassungsgericht prüft kirchliche Einstellungskriterien
In einem wegweisenden Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht in Kürze sein Urteil zu den umstrittenen Religionsvoraussetzungen bei kirchlichen Einstellungen verkünden. Die Verhandlung erlangte Aufmerksamkeit, nachdem das Bundesarbeitsgericht die Diakonie im Jahr 2018 verurteilte, einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zu zahlen, da sie aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Gegen diese Entscheidung erhoben die kirchlichen Organisationen Verfassungsbeschwerde. Damals stellten die Bundesarbeitsrichter in einem Grundsatzurteil klar, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit von allen Bewerbern fordern dürfen. Eine solche Anforderung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Tätigkeit dies objektiv nötig mache, und folgte somit einer früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Eine betroffene Sozialpädagogin aus Berlin sah sich wegen ihrer fehlenden Kirchenzugehörigkeit benachteiligt und klagte erfolgreich auf Entschädigung. Das Anliegen der Diakonie und der evangelischen Kirche bestand darin, dass das Bundesverfassungsgericht die 'Konturen der Religionsfreiheit' deutlicher definiert. Mittlerweile hat die Kirche die generelle Vorgabe einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft in ihren Richtlinien gelockert und verlangt diese nur noch bei entsprechenden Erfordernissen der zu besetzenden Stelle.

