Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Studienplatzbewerbern: Maklervertrag bestätigt
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bringt Klarheit in die Praxis der Studienplatzvermittlungen im Ausland. Demnach ist das Erfolgshonorar an Vermittlungsfirmen nur dann zu entrichten, wenn auch tatsächlich ein Studienvertrag abgeschlossen wird. Somit stuften die höchsten deutschen Richterinnen und Richter die Vereinbarung zwischen Vermittlungsagenturen und Bewerbern klar als Maklervertrag ein.
Mit der Entscheidung dürfte eine nicht unbedeutende Zahl von Studierenden aufatmen. Denn jährlich zieht es Tausende ins Ausland, um Fächer wie Medizin zu studieren, die in Deutschland aufgrund strenger Zulassungskriterien unerreichbar scheinen. Während viele den Weg in die internationalen Universitäten in Eigenregie schaffen, vertrauen nicht wenige auch auf die Beistandskraft spezialisierter Agenturen, die bei der Universitätsauswahl, Bewerbung und vor Ort unterstützend zur Seite stehen.
Der BGH-Fall selbst drehte sich um einen jungen Abiturienten aus dem Raum München, der durch die Agentur StudiMed einen Studienplatz in Bosnien vermittelt bekam. Die Agentur verlangte dafür 11.200 Euro, was der Abiturient nicht akzeptierte, da er den Platz nicht annehmen wollte. Im Unterschied zur Auffassung von StudiMed, die eine Vergütung bereits bei Zusage eines Studienplatzes sicherstellen wollte, erkannte der BGH, dass eine solche Vertragsklausel den Bewerber unangemessen benachteiligt. Die Zahlungspflicht greift demnach nur, wenn der Studienvertrag auch tatsächlich zustande kommt, andernfalls wäre der Bewerber unrechtmäßig unter Druck gesetzt.
Aus diesem Urteil resultieren grundlegende Rechtssicherheiten für Studierende, die über den Einsatz von Vermittlungsagenturen nachdenken, und es schützt sie vor der drohenden Verpflichtung, unverhältnismäßige Honorare unter unerwünschten Voraussetzungen zu begleichen.

