Bundesarbeitsgericht öffnet Tür für Kryptowährung als Bonuszahlung
Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt schafft neue Möglichkeiten für die Zahlung von Provisionen in Form der Kryptowährung Ether. Das Gericht entschied, dass solch eine Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Doch Achtung: Nicht alle Beschäftigungsverhältnisse sind für diese moderne Vergütungsmethode prädestiniert.
Ein Kernsatz des Urteils ist, dass die Zahlung von Ether als Sachbezug nur dann erlaubt ist, wenn das auch tatsächlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Begleitet werden muss dies von einer Zahlung eines gewissen unpfändbaren Betrags der Vergütung in konventionellem Geld.
Den Rahmen des Urteils bildete ein Fall eines Unternehmens mit Krypto-Fokus und einer früheren Mitarbeiterin. Die Arbeitnehmerin forderte die Erfüllung ihrer Provisionsansprüche in Form von Ether, wie es ihr Arbeitsvertrag zusicherte. Das Unternehmen hingegen behauptete, die Ansprüche bereits durch Geldzahlungen abgegolten zu haben und hielt die Auszahlung in Kryptowährung für unzulässig.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin, ließ jedoch die genaue Anspruchshöhe vom Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg klären.

