BGH-Urteil: Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen möglich
Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Aufsehen: Vermieter können nun auch gegen den Willen des Mieters einen unbefristeten DDR-Altmietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen. Diese Entscheidung stützt sich auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht auf die schärferen Bestimmungen des ehemaligen Zivilgesetzbuchs der DDR. In dieser wegweisenden Entscheidung in Karlsruhe (Az. VIII ZR 15/23) wird das Ende einer Ära von Schutzregelungen für Mieter der ehemaligen DDR verkündet.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Vermieter die Räumung einer Wohnung im ehemaligen Ost-Berlin mit dem Verweis auf Eigenbedarf. Die betroffenen Mieter führten an, dass der im Jahr 1990 geschlossene Mietvertrag, auf Basis der damals geltenden DDR-Gesetze, nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, eine Kündigung durch den Mieter oder eine gerichtliche Aufhebung beendet werden könne.
Das Landgericht Berlin hatte dies in erster Instanz bestätigt und die Klage des Vermieters abgewiesen. Es erkannte die DDR-Regelung als weiterhin gültig an und erklärte, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur bei dringendem gesellschaftlich gerechtfertigtem Bedarf möglich sei, was hier nicht der Fall wäre.
Der BGH widersprach dieser Sichtweise. Nach dem Urteil des Karlsruher Senats gelten ausschließlich die Vorschriften des BGB für eine Eigenbedarfskündigung. Diese Klarstellung folgt aus einer Übergangsvorschrift des Gesetzgebers, der die Rechtslage umfassend geregelt hat. Demnach kann eine Kündigung erfolgen, wenn der Vermieter die betreffende Immobilie für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige benötigt.