joschilein
Multitalent
- 5 Mai 2006
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Nein, Bei der Frage nach der Pflichtveranlagung kommt es nur dann auf die Höhe der Einkünfte an, wenn sie (teilweise) nicht dem lohnsteuerabzug unterworfen waren. Sie waren ihm aber selbst dann unterworfen, wenn letztendlich keine Lohnsteuer abgezogen wurde. In der Lohnabrechnung steht regelmäßig ein "L" (für "laufender Bezug") oder "S" (für "Sonstiger Bezug"). Doch auch bei einem "F" (für "Steuerfrei") oder "P" ("Pauschaliert") ist es nicht relevant, da dies keine Einkünfte sind. Mit anderen Worten: Es kommt nur auf die Höhe der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten als der nichtselbständigen Arbeit an.
Nur zur Vollständigkeit: Natürlich kann es auch aus anderen Gründen zur Pflichtveranlagung kommen, z.B. bei bestimmter Steuerklassenwahl von Eheleuten.
@tamola: Wenn schon explizit auf §149 AO hingewiesen wird, ist es eindeutig als Aufforderung zur Abgabe zu verstehen.
Nur zur Vollständigkeit: Natürlich kann es auch aus anderen Gründen zur Pflichtveranlagung kommen, z.B. bei bestimmter Steuerklassenwahl von Eheleuten.
@tamola: Wenn schon explizit auf §149 AO hingewiesen wird, ist es eindeutig als Aufforderung zur Abgabe zu verstehen.