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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 schrieb:..noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat..
§52 (40) S. 4 schrieb:§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat" die Angabe "noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden
Aber neee, da wird das lieber mit Gültigkeit ab 2007 geschrieben und dann über so eine 52er Glanzleistung gleich wieder verschoben...noch nicht das 27. [ab VZ 2009: 25.] Lebensjahr vollendet hat..
Ok, mal im Detail zur USt, im Falle der Deckelung.Richtig, wenn aber die Kosten von AfA auf 200€ bis Benzin insgesamt z.B. 1000€ ausmachen, sind es eben nicht 6000€, sondern "nur" 1000€.
Nö stimmt schon. Meiner ist der erste Jahrgang mit 25. Aber man hätte das auch deutlich einfacher ins Gesetz schreiben können. Einfach ein
Aber neee, da wird das lieber mit Gültigkeit ab 2007 geschrieben und dann über so eine 52er Glanzleistung gleich wieder verschoben.
Ok, mal im Detail zur USt, im Falle der Deckelung.
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Am 31.12. buche ich dann als Betriebseinnahme meinen geldwerten Vorteil ein. Das wären als Einnahme dann die 1.800,- Euro netto. Muss ich die dann komplett mit 19% versteuern, also +342,- Euro, oder bleibt es bei den 200,- Euro USt, die ich auch wirklich abgeführt habe???
Das kommt darauf an, für welche Art der Buchführung Du Dich entschieden hast. Im Regelfall lautet die Antwort "Ja" für Kleinunternehmer.Nochmal eine kleine Frage.
Wenn ich im Dezember 2007 xxx Beiträge in Affiliate-Netzwerken erworben habe, die Auszahlung allerdings erst im Januar kommt zählt das ganze nicht mehr für 2007 sondern für 2008 als Einnahme oder?
Das kommt darauf an, für welche Art der Buchführung Du Dich entschieden hast. Im Regelfall lautet die Antwort "Ja" für Kleinunternehmer.
Das ist die auf der Gewerbeanmeldung diese schöne Frage, ob die Versteuerung auf Basis der vereinbarten oder vereinnahmten Rechnungsbeträge erfolgen soll.Das kommt darauf an, für welche Art der Buchführung Du Dich entschieden hast. Im Regelfall lautet die Antwort "Ja" für Kleinunternehmer.
Stimmt. Aber den kriegt man doch gleich mit, wenn man sein Gewerbe anmeldet, oder zumindest sehr zeitnah zugeschickt.Bei mir war es nicht bei der Gewerbeanmeldung sondern auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung![]()
Wenn ich Kleinunternehmer bin habe ich doch keine andere Wahl als die Istversteuerung oder? Denn ich musste das nicht ankreuzen.

Nee, als Kleinunternehmen kannst Du Dir das noch aussuchen. Aber irgend 'ner Grenze musst Du dann die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten anwenden.
Und ich finde solche Regelungen echt toll. Sie machen unser ganzes Steuersystem viel leichter und transparenter. Gerade Startern in die Selbständigkeit wird so kein Knüppel zwischen die Beine geschmissen, bei diesen quasi selbsterklärenden Formularfen und Begriffen.![]()
Das schöne ist ja: Selbst wenn man sie mal vergisst... die Umsatzsteuervoranmeldung mal 'ne Woche zu spät abgibt oder so (was mir gelegentlich mal passiert): Die verstehen es ja, sich mit einer extrem "netten Art" wieder eindrucksvoll in Erinnerung zu bringen.Immerhin gab es ein lustiges rosanes Papier bei mir dazu. "Sie haben ein Unternehmen gegründet. Bitte vergessen Sie uns nicht" - hach wären die mir doch fast entfallen....![]()