Steuer Steuerfragen-Thread

Wäre das so machbar, oder muss ich was beachten?
Ja, machbar wäre das. Das Finanzamt würde dann nach spätestens zwei Jahren feststellen, was Du da machst, einen Prüfer rausschicken, der würde feststellen, dass das Ganze Liebhaberei ist. Dann wird die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung entzogen und die bisherigen Steuern nachgefordert.

Du musst die DVD schon wieder mit Gewinn verkaufen (oder das zumindest anstreben und auf Dauer mal schaffen).

Gruss
Marty
 
Du musst die DVD schon wieder mit Gewinn verkaufen (oder das zumindest anstreben und auf Dauer mal schaffen).
Und wenn ich auf der Seite wo ich darüber berichte Amazon Werbung etc. einbinde damit wäre ja der Versuch Gewinn zu erwirtschaften zumindest vorhanden. :)
 
Wieder zwei Themen durcheinander geworfen.

USt:
In der Umsatzsteuer gibt es keine Liebhaberei, sondern maximal eine Nutzungsänderung bzw. einen Eigenverbrauch.

ESt:
Wenn du den Nettobetrag als Betriebsausgabe haben möchtest, wird dir das bestensfalls vorerst unter 165 gesetzt und im Falle von Liebhaberei wieder gestrichen. Solltest du das also dauerhaft behalten möchten, solltest du dir von Anfang eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Einnahmesituation schaffen. Ob das mit Werbung alleine zu schaffen ist weiß ich nicht.
Wenn du das allerdings schaffst, hast du gleich doppelt gewonnen, denn du verdienst damit ja schließlich wirklich Geld.
 
Lohnsteuer - Mini Job

Hallo Ihr.

Ich habe eine bestimmt gaaanz einfache Frage, kenne mich auf diesem Gebiet aber leider gar nicht aus.
Meine Frau und ich studieren beide und sind nebenher als studentische Hilfskräfte an der Universität angestellt. Dabei verdienen wir immer unter EUR 400,-. Leider haben wir es von Januar bis einschließlich Mai 2007 verplant und hatten die Lohnsteuerklassen 5 und 3, statt 4 und 4. Für diese Monate musste meine Frau also Lohnsteuer zahlen.

Bekommt man diese bei einem Lohnsteuerausgleich wieder zurück?

Muss man dazu wirklich das komplette ELSTER Formular ausfüllen? Ich meine, wir wollen ja nichts absetzen oder so. Falls ja, was muss ich angeben? Ich bin sogar zu dumm das mit einer entsprechender Software auszufüllen, glaub ich ;)
Schon beim Namen hab ich Probleme. Den Lohnsteuerjahresausgleich muss ja meine Frau unter ihrem Namen ausfüllen (sie hat sie ja auch gezahlt), oder? Im Anschluss daran kommt dann gleich das Feld für den Namen der Ehefrau, da der Mann in einer Ehe der steuerpflichtige ist.. Hä??

Vielleicht gibts ja einen einfacheren Weg die Lohnsteuer wieder zu bekommen, falls das überhaupt möglich ist?

Danke schonmal!
Gruß, Der Xylakant.
 
Wenn ihr beide (nur) geringfügig beschäftigt seid, dann gibt es sogar die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer, da würde der Arbeitgeber 2% extra zahlen und alles ist gut. Wenn ihr aber keine anderen Einkünfte habt, könnt ihr leicht eure Freibeträge nutzen und daher scheint ja auch per Steuerkarte abgerechnet worden zu sein. In eurem Fall wäre es wohl tatsächlich geschickter gewesen gleich auf 4/4 zu gehen. Aber verloren ist noch nichts.

Bei der Einkommensteuererklärung (das heißt nicht Lohnsteuerausgleich) kann es verschiedene Veranlagungsvarianten geben. In einer Ehe ist die Zusammenveranlagung Standard und daher heißt es auf dem Formularen Steuerpflichtiger und Ehefrau, weil eine Reihenfolge muss es nun mal geben. Wenn ihr getrennt veranlagt werden möchtet wird jeder jeweils als Steuerpflichtiger bezeichnet und es wird jeweils keine zweite Person aufgeführt.
Leider muss ich gestehen nicht genau zu wissen, ob der zweite Ehegatte bei einer getrennten Veranlagung auch abgabepflichtig ist (egal ob als zweiter getrennter oder eben in einer Zusammenveranlagung). Müsste schon sein, weil während des Lohnsteuerzeitraums dem 3er die doppelten Freibeträge zur Verfügung gestanden haben, aber der §46 (2) Nr. 3a war glaube ich auch schon mal eindeutiger.

Beim Umfang wird sich die Aktion auf den Mantelbogen und je eine Anlage N beschränken, das ist also nicht so umfangreich. Für solche Fälle gibt es sogar noch eine vereinfachte (nicht so umfangreiche) Variante, bei der für reine Arbeitnehmerfälle nur ein Formular nötig ist, aber da dort entscheidende Felder (ausgerechnet bei den Werbungskosten) fehlen, habe ich damit auch noch nie zu tun gehabt.
 
hmm, also ersteinmal Danke für deine Antwort Joschilein!
Ich kann mit diesem Beamten- und Justiz-Deutsch wirklich nichts anfangen. Aber nach §46 (2) Nr. 3a würde ich VERMUTEN, dass für uns eine Veranlagung durchgeführt wird. Aber was heisst das jetzt? Muss ich das Elster Formular jetzt aus meiner Sicht ausfüllen und Zusammenveranlagung ankreuzen? Oder aus Sicht meiner Frau und getrennte Veranlagung wählen? (Oder müssen wir gar beide ein Formular ausfüllen, obwohl bei mir gar keine Lohnsteuer abgezogen wurde und ich auch nichts zurück bekommen kann/will?)
 
Was meinst du wie viele Personen in einer Steuererklärung vorkommen können? Ich habe gerade mit einem Fall zu tun gehabt, bei dem neben den zwei eigentlichen Steuerpflichtigen noch diverse steuerliche und nicht steuerliche Kinder, ein Ex-Lebenspartner und ein unterstützter Elternteil zu berücksichtigen waren. Das macht echt keinen Spaß mehr.

Wo ist also das Problem? Du füllst das als Zusammenveranlagung für euch beide aus und wenn ihr keine großen Sachverhalte habt, wird es sich bei euch beiden darauf beschränken die Lohnsteuerbescheinigung abzutippen, damit je eine Anlage N gefüllt wird und dazu der obligatorische Mantelbogen, in den außer den persönlichen Angaben und ein paar Feldern bei den Sonderausgaben nichts weiter eingetragen werden muss. Fertig. Dürfte doch selbst ohne Vorkenntnisse in 15 Minuten zu schaffen sein.
 
Moin, Ihr Steuerprofis!

Mal 'ne neue Fachfrage. Folgende Situation: Ein Affili verdient in einem meiner Netzwerke Provisionen. In 2006 verdient er, in 2007 macht er weiter und baut sich ein immer größer werdendes Netto-Guthaben auf. Heute beantragt er eine Auszahlung des Netto-Guthabens plus USt.

Muss ich dann überprüfen ob er heute (zum Zeitpunkt der Auszahlung) USt berechtigt (pflichtig) ist, oder musste er bereits zum Zeitpunkt des Verdienens, also der Provisionsgenerierung ein USt-pflichtiges Gewerbe angemeldet gehabt haben?

Oder hängt das auch wieder davon ab, auf welcher Basis (er oder ich) unsere USt deklarieren müssen (Stichwort vereinbarte/vereinnahmte Umsätze)???

Nach meiner persönlichen Auffassung müsste nur der Zeitpunkt des wirklichen Kapitalflusses ausschlaggebend sein. Also wenn ich ihn heute auszahle, dass muss er heute USt berechtigt sein, alles andere interessiert nicht. - Aber nicht immer ist (meine) Logik ja auch richtig...
 
Nach meiner persönlichen Auffassung müsste nur der Zeitpunkt des wirklichen Kapitalflusses ausschlaggebend sein. Also wenn ich ihn heute auszahle, dass muss er heute USt berechtigt sein, alles andere interessiert nicht. - Aber nicht immer ist (meine) Logik ja auch richtig...

Nach meiner Auffassung auch. Es zählt der Tag der Rechnungs-/Gutschriftsstellung.

Marty
 
Jahresausgleich bei Ausbildung??

Hallo,

ich hab auch mal ne Frage. Ich bin noch bis September nächstes Jahr in Ausbildung, verdiene also nur normales Ausbildungsgehalt und muss demnach keine Lohnsteuer zahlen, sondern nur die sozialversicherungen. Letzes Jahr habe ich einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht und hab logischerweise nichts zurückbekommen weil ich ja auch keine lohnsteuer gezahlt hab und auch sonst die werbungskosten nicht über dem freibetrag lagen.

Jetzt meine Frage, muss ich dieses Jahr überhaupt einen machen? Würde ja eh nix bringen, weil ich nix zum absetzen habe (Werbungskosten) und ja auch keine Lohnsteuer zurückbekommen kann, also bringts ja nichts..
Mein Ausbilder meint, ich muss den nicht machen, daher hab ich ihn auch noch nicht gemacht.
Nur hab ich aber die Unterlagen zugeschickt bekommen (also die FOrmulare zum ausfüllen) und da steht halt auf dem Beischreiben das ich den Ausgleich bis MItte Mai bringen soll. Also des ist halt so ein allgemeines Anschreiben...

Also muss ich den nun machen oder nicht, wenn ich keine Lohnsteuer zahle?
 
Also muss ich den nun machen oder nicht, wenn ich keine Lohnsteuer zahle?
Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt: Ob Du eine Einkommenssteuererklärung machen musst hängt nicht davon ab, ob Du Lohnsteuer gezahlt hast, sondern ob Dein Gesamt-Einkommen über der Grenze gelegen hat, wo man Einkommenssteuer zahlen muss.

Wenn Du lediglich Einkünfte von Deiner Ausbildungsstelle hast und diese Dir alle lohnsteuerfrei überwiesen wurden, dann brauchst Du keine Einkommenssteuererklärung abgeben. Sie bringt dann weder Dir von Gevatter Staat etwas (außer Arbeit).

Hattest Du noch irgendwelche anderen Einnahmen (z.B. 35.000,- EUR Auszahlung von Klamm :mrgreen:), dann sieht das aber anders aus. - Du kannst aber nie etwas wieder kriegen, wenn Du nichts gezahlt hast; da geht's dann immer nur da drum, ob Du was ZAHLEN musst...

Wenn man 1x eine Einkommenssteuererklärung abgegeben hat, dann wird man automatisch immer wieder in den Folgejahren aufgefordert, eine Einkommenssteuererklärung zu erstellen. Früher hat man dann einfach seine Lohnsteuerkarte mit einem entsprechenden kurzen Hinweis ans FA zurückgeschickt. Heute wollen die aber meistens die Lohnsteuerkarten ja auch gar nicht mehr haben, weil ihnen die Daten vom Arbeitgeber alle elektronisch übermittelt werden.
 
@yetif:
Ich habe mir jetzt mehrfach durchgelesen, aber den Fall vielleicht immer noch nicht verstanden.
Wer erbringt an wen welche Leistung?
Bist du Leistungsgeber, kommt es nur auf dich an, ob der Leistungsempfänger berechtigt wäre Vorsteuer zu ziehen kann dir egal sein.
Bist du Leistungsempfänger (wonach es wohl aussieht) und möchtest eine Gutschrift erstellen, kommt es durchaus auf den Leistungsempfänger an. Spontan würde ich sagen, dass erst dann Umsatzsteuer entsteht, wenn derjenige auch Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, kein Kleinunternehmer ist und die Steuer nach §13 entstanden ist. Es kann also durchaus zu einer unterschiedlichen Behandlung des Betrages kommen.

@tamola:
Die Formulare werden dir wohl geschickt worden sein, weil du letztes Jahr abgegeben hast. Ob du aber zur Abgabe verpflichtet bist, steht im §46 EStG und danach sieht es nicht aus.
Eine Abgabe könnte sich höchstens noch lohnen, um an den verfassungsrechtlichen Fragestellungen partizipieren zu können. Es gibt zwar nicht direkt Geld zurück, aber mit einem auf 165 gesetzten Bescheid, kann man dann vielleicht doch mal mehr SV-Beiträge einrechnen und oder die RV-Beiträge als vorweggenommene Werbungskosten bekommen. Für eine solche Antragsveranlagung hast du aber auch noch 4 Jahre (für 2007 bis Ende 2011) Zeit.
 
Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt: Ob Du eine Einkommenssteuererklärung machen musst hängt nicht davon ab, ob Du Lohnsteuer gezahlt hast, sondern ob Dein Gesamt-Einkommen über der Grenze gelegen hat, wo man Einkommenssteuer zahlen muss.
Das ist so auch nicht richtig. Man kann durchaus weit über 100.000€ zu versteuerndes Einkommen haben (und damit auch Einkommensteuer zahlen) ohne zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet zu sein.

@tamola:
Zusatz zu meiner Antwort von eben: Wenn man die Zusendung der Formulare als Aufforderung zur Abgabe interpretieren kann (ich weiß nicht, wie diese Anschreiben aussehen), dann sieht das mit der Frage Antrags- oder Pflichtveranlagung schon wieder anders aus. Normalerweise sollte es aber in der Form "Hier haben Sie Ihre Formulare. Beachten Sie bitte die Abgabefrist zum 31.05." lauten. Klingt es aber eher nach "Wir fordern Sie auf Ihre Erklärung bis zum 31.05. einzureichen. Anbei erhalten Sie dazu die nötigen Formulare" sieht es schon wieder anders aus.
 
...und möchtest eine Gutschrift erstellen, kommt es durchaus auf den Leistungsempfänger an. Spontan würde ich sagen, dass erst dann Umsatzsteuer entsteht, wenn derjenige auch Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, kein Kleinunternehmer ist und die Steuer nach §13 entstanden ist. Es kann also durchaus zu einer unterschiedlichen Behandlung des Betrages kommen.
Naja, dass ist ja wohl logisch, dass der Leistungsempfänger kein Kleinunternehmen sein darf. Die Frage ist, welchen Einfluss der Leistungszeitraum (der ja auf Rechnungen (und Gutschriften???) angegeben sein soll/muss) auf die Sache spielt.

Also nochmal der Fall, weil Du es ja nicht ganz verstandes hattest:

Ich betreibe ein Affili-Netzwerk und irgendwer, z.B. Du, hat sich 2006 als Kleinunternehmer (also ohne USt berechtigte Auszahlungen) bei mir angemeldet. Du hast jetzt 2006 Provisionen erwirtschaftet, die Dir als Netto-Provisionen in Deinem Affili-Account gutgeschrieben wurden, die Dir aber nie ausgezahlt wurden, weil Du sie nicht zur Auszahlung angefordert hast.

Das geht 2007 so weiter. Ende 2007 wechselst Du vom Klein- ins Normalgewerbe und operierst ab sofort mit Umsatzsteuer. Heute forderst Du dann eine Auszahlung Deiner sämtlichen erwirtschafteten Provisionen bei mir an. Dann haben wir den Fall, dass Du während des Leistungszeitraums 2006-2007 Kleinunternehmer warst, zum Zeitpunkt der Auszahlung aber jetzt USt berechtigt bist. Zahle ich Dir nun sämtliche Provisionen mit USt, oder nicht?

Im Prinzip ist das dieselbe/eine ähnliche Thematik wie zum Jahreswechsel 2006/2007 und Umstellung der USt von 16 auf 19%. Zum Beispiel hat man bei Zanox dann in den Januar und Februar Abrechnungen auf die erwirtschafteten Provisionen (Leistungen) aus 2006 noch 16% USt, auf die in 2007 dann 19% USt erhalten. - Und das obwohl die Abrechnung und Auszahlung in 2007 lag und zum Auszahlungszeitpunkt bereits 19% USt gegolten haben.
 
Ich sag ja, es kann zu einer unterschiedlichen Behandlung kommen. Vereinnahmte Entgelte dürften auch gar nicht in Frage kommen, da dafür ein Antrag ans Finanzamt notwendig ist, der mit Sicherheit nicht gestellt war. Fraglich wäre dabei noch, wann das Geld dann zugeflossen ist: Mit der Auszahlung oder schon mit dem Erreichen der Auszahlungsgrenze, da keine Bringschuld usw. Aber das Problem dürfte sich gar nicht stellen.

Somit dürfte es sich um eine monatsweise Betrachtung nach vereinbarten Entgelten handeln und dann war im vorherigen Zeitpunkt entweder keine steuerbare Leistung vorhanden oder die Steuer war nicht zu erheben.

Mich macht aber hier die Gutschriftvariante noch etwas wirr. Wenn man (ohne einen Fall mit Gutschriften) unter vereinnahmten Entgelten eine Rechnung schreibt und die Leistung ausgeführt wurde, kann der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger bereits seine Vorsteuer geltend machen, während sie der Leistungsgeber mangels Zahlungseingang noch nicht abführen muss. Wenn ich mir das so überlege wird mir ganz schlecht, weil das ein rießiges Einfallstor für Betrüger wäre. Irgendwas kann da nicht stimmen, entweder das Gesetz oder meine Gedanken und heute kann ich glaub ich nicht mehr wirklich in diese Richtung denken.
 
@tamola:
Zusatz zu meiner Antwort von eben: Wenn man die Zusendung der Formulare als Aufforderung zur Abgabe interpretieren kann (ich weiß nicht, wie diese Anschreiben aussehen), dann sieht das mit der Frage Antrags- oder Pflichtveranlagung schon wieder anders aus. Normalerweise sollte es aber in der Form "Hier haben Sie Ihre Formulare. Beachten Sie bitte die Abgabefrist zum 31.05." lauten. Klingt es aber eher nach "Wir fordern Sie auf Ihre Erklärung bis zum 31.05. einzureichen. Anbei erhalten Sie dazu die nötigen Formulare" sieht es schon wieder anders aus.


da steht "sehr geehrte Damen und Herren, das Finanzamt übersendet ihnen anbei: Vordrucke zur Abgabe der Steuerklärung 2007. Bitte geben sie die steuererklärungen bis zum 31.5. ($$149, 150 der Abgabenverordnung) ab."

Wie hoch ist denn die EInkommensgrenze im Jahr? Hatte halt jeden Monat Ausbildungsgehalt, 1x 10% Sonderzahlung und Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Auf den Gehaltsabrechnungen hab ich aber nirgendswo mal Lohnsteuer stehen sehen...
 
Ob Du eine Einkommenssteuererklärung machen musst hängt nicht davon ab, ob Du Lohnsteuer gezahlt hast, sondern ob Dein Gesamt-Einkommen über der Grenze gelegen hat, wo man Einkommenssteuer zahlen muss.
Eine Einkommenssteuererklärung muss ich doch immer abgeben auch wenn ich unter den Grenzen bleibe? :think: