Recht zum Darlehenswiderruf endet - Gesetzgeber handelt!
(lifepr) Stuttgart-Bad Cannstatt, 09.10.2015 - Der Widerrufsjoker endet, die Rücktrittsmöglichkeit von Altverträgen entfällt zeitnah: Das unbefristete Recht zum Darlehenswiderruf soll abgeschafft werden. Darlehensnehmer, die ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen haben, können sich ab ca. Mitte nächsten Jahres nicht mehr auf den Widerrufsjoker berufen. Eine entsprechende Regelung will der Gesetzgeber in das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie mit aufnehmen.
Die Regelung soll für Kreditverträge/Baufinanzierungsdarlehen aus dem Zeitraum 2002-2010 gelten und den Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach einer dreimonatigen Übergangszeit ab Inkrafttreten der Regelung ausschließen. Den noch verbleibenden Zeitraum sollten Darlehensnehmer nutzen, um, unter Berufung auf Formfehler, den Widerruf noch rechtzeitig zu erklären. Sollte die Bank dem Verlangen nach Vertragsauflösung nicht entsprechen, ist anwaltliche Hilfe anzuraten. Ziel ist die Vertragsauflösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von mind. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf bereits erbrachte Zinszahlungen. Allein diese Nutzungsentschädigung ergibt häufig einen Anspruch in Höhe von mehreren Tausend Euro.
MPH Legal Service vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsfällen.
www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/
Die Regelung soll für Kreditverträge/Baufinanzierungsdarlehen aus dem Zeitraum 2002-2010 gelten und den Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach einer dreimonatigen Übergangszeit ab Inkrafttreten der Regelung ausschließen. Den noch verbleibenden Zeitraum sollten Darlehensnehmer nutzen, um, unter Berufung auf Formfehler, den Widerruf noch rechtzeitig zu erklären. Sollte die Bank dem Verlangen nach Vertragsauflösung nicht entsprechen, ist anwaltliche Hilfe anzuraten. Ziel ist die Vertragsauflösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von mind. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf bereits erbrachte Zinszahlungen. Allein diese Nutzungsentschädigung ergibt häufig einen Anspruch in Höhe von mehreren Tausend Euro.
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