Werben mit veralteter unverbindlichen Preisempfehlung ist gesetzeswidrig

Wirbt ein Internet-Händler in seinem Shop mit einer veralteten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP), so handelt er wettbewerbswidrig. Er geht damit ein hohes Abmahnrisiko wegen Irreführung ein. Das besagt eine aktuelle Entscheidung (Az. 12 O 43/10), des Landgerichtes Wuppertal, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet.

Ein Web-Shop-Betreiber gab bei einigen seiner Artikel in einer Preisgegenüberstellung eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) an, obwohl diese nicht in der Preisliste des jeweiligen Herstellers stand. Ein Mitbewerber mahnte ihn erfolglos ab, woraufhin er den Händler verklagte.

Werben mit veralteter unverbindlichen Preisempfehlung ist gesetzeswidrig

Das Landgericht Wuppertal entschied in seinem Urteil, dass gegen diesen Internet-Händler ein Anspruch auf Unterlassung besteht. Denn er handelte durch diese Preisangabe wettbewerbswidrig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verbraucher durch die Werbung einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers normalerweise in die Irre geführt werden. Anders sei das nur dann, wenn der Händler den Kunden hierüber in Kenntnis setze. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ferner kritisierte das Gericht auch, dass der Web-Händler seine Kunden nach einer Bestellung ohne vorangehendes Einverständnis angerufen hatte.

Fazit des Anwalts

Shop-Betreiber sollten darauf Acht geben, dass sie nicht aus Nachlässigkeit eine veraltete unverbindliche Preisempfehlung angeben. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Ebenso sollten Online-Händler niemals eine fiktive unverbindliche Preisempfehlung anzeigen. Und Konsumenten sollten ebenfalls nicht einfach durch Telefonanrufe ohne vorhergehendes Einverständnis belästigt werden.
Onlinehandel & Internet / Recht, Gesetz, Sicherheit
[onlinemarktplatz.de] · 21.10.2014 · 08:41 Uhr
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