Bundeswehr

Wehrdienstsenat: Ehebruch innerhalb der Truppe hat Folgen

13. Juni 2025, 11:09 Uhr · Quelle: dpa
Ein Soldat hat ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Kameraden. Weil dies die militärische Gemeinschaft massiv belasten kann, gab es disziplinarische Maßnahmen. Zurecht wie der Wehrdienstsenat befand.

Leipzig (dpa) - Ehebruch innerhalb der Bundeswehr kann disziplinarrechtlich geahndet werden. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Wehrdienstsenates am Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom Januar hervor. Im konkreten Fall hatte ein Hauptfeldwebel ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Mannschaftssoldaten desselben Bataillons. Dieser war zuvor aus der gemeinsamen Wohnung aus vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen.

Das Truppendienstgericht hatte gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Bezüge ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurück. Der Wehrdienstsenat bewertete den Fall etwas milder und verhängte eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge.

Ehebruch stört Zusammenhalt der Soldaten

Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts sei und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe, begründeten die Richter die Entscheidung. «Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören.»

Eine Milderung der Maßnahme war im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand, betonten die Richter. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt demnach erst, wenn die Ehe gescheitert ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zugutegehalten, dass er sich diesbezüglich in einem Irrtum befand und er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte.

Urteile / Verteidigung / Bundeswehr / Deutschland / Sachsen
13.06.2025 · 11:09 Uhr
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