Was sich zum 1. Januar ändert - Teil 2

Berlin (dpa) - Auch im Steuerrecht gelten diverse Änderungen für die Bundesbürger.

KRANKENKASSENBEITRÄGE: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können bis zu bestimmten Grenzen von der Steuer voll abgesetzt werden. Das reduziert das zu versteuernde Einkommen. Arbeitnehmer werden damit um rund 9,5 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Der Steuerbonus fällt für Geringverdiener sogar großzügiger aus als zunächst geplant. So sind Beiträge für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeits-Versicherung auch künftig absetzbar, sofern die künftigen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen durch die Kranken- und Pflegekassenbeiträge noch nicht ausgeschöpft sind. Die Höchstgrenzen betragen 1900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) und 2800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen). Darüber hinaus können mindestens die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden.

GRUNDFREIBETRAG: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt zum Januar von jährlich 7834 Euro auf 8004 Euro für Alleinstehende. Wer unter diesem Einkommen liegt, muss keine Steuern zahlen. Der erste Steuersatz für Ledige mit 14 Prozent beginnt also bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 8005 Euro.

TARIFKURVE: Eine gewisse Steuerentlastung gibt es auch, weil alle Eckwerte in der Tarifkurve nochmals verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent etwa greift dann also erst ab 52 882 Euro und nicht - wie zuletzt - bereits ab 52 552 Euro.

FAMILIEN: Der jährliche Kinderfreibetrag steigt von 6024 auf 7008 Euro. Das monatliche Kindergeld wird um je 20 Euro erhöht - also auf 184 für das erste und zweite Kind, auf 190 Euro für das dritte Kind und auf je 215 Euro für das vierte sowie weitere Kinder.

EHEGATTEN-BESTEUERUNG: Die bei Ehegatten wegen hoher Abschläge unbeliebte Steuerklasse V wird entschärft. Von 2010 gilt für Doppelverdiener-Ehepaare ein freiwilliges «Faktorverfahren». Konkret sollen Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen, sondern - optional - gemeinsam nach Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden können. Dabei wird der Steuervorteil des Ehegattensplittings bei beiden Eheleuten schon bei der monatlichen Lohnauszahlung und nicht erst später beim Steuerjahresausgleich berücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass geringer verdienende Ehegatten nicht mehr so hoch belastet werden wie in der Steuerklasse V.

MEHRWERTSTEUER: Zum 1. Januar 2010 gilt für Übernachtungen im Hotel- Gewerbe der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent.

UNTERNEHMENSSTEUER: Elemente der Unternehmenssteuerreform von 2008 werden korrigiert. Einige Punkte: Die «Zinsschranke» - der Aufwand für Zinsen bei der Berechnung der Steuerlast - wird gelockert. Sanierungsübernahmen werden erleichtert. Bei der Gewerbesteuer soll der Teil der Aufwendungen für Immobilienmieten gekürzt werden, der bei Ermittlung der Gewerbesteuerlast hinzugerechnet und versteuert werden muss.

ERBSCHAFTSTEUER: Geschwister, Nichten und Neffen werden entlastet. Für sie soll es einen neuen Stufentarif von 15 bis 43 Prozent geben. Für Firmenerben wird die Jobauflage zur Steuerbefreiung gelockert.

Jahreswechsel / Innenpolitik / Änderungen / 1. Januar
01.01.2010 · 21:56 Uhr
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