Verbraucherfreundliches Urteil in Düsseldorf: Gericht beschränkt Online-Kündigungsprozess auf Zwei-Schritt-Verfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stärkt Verbraucherrechte: Energieversorgern ist es künftig untersagt, den Online-Kündigungsvorgang für Verträge zusätzlich zu komplizieren. Das Gericht beruft sich dabei auf die rechtlichen Vorgaben des § 312k Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist ein zweistufiges Prozedere vorgesehen: Zuerst klickt der Kunde auf eine klar gekennzeichnete Kündigungsschaltfläche, um dann direkt auf eine Bestätigungsseite geleitet zu werden. Hier soll die Kündigung finalisiert werden können – ein deutlich beschrifteter Bestätigungsbutton ist hierfür vorgesehen.

Im verhandelten Fall hatte das Energieunternehmen einen zusätzlichen Schritt verlangt – die Eingabe von Benutzerdaten oder Vertragsdetails, die die Unmittelbarkeit und Zugänglichkeit der Kündigungsbestätigungsseite beeinträchtigten. Damit verstieß der Versorger gegen die gesetzlichen Anforderungen einer schnellen und einfachen Vertragsbeendigung aus Sicht der Kunden.

Ein Verbraucherschutzverband hatte in dieser Angelegenheit Klage erhoben. Die Entscheidung des Gerichts (Aktenzeichen 20 UKI 3/23) ist noch nicht endgültig, da eine Revision zugelassen wurde. Der Senat begründet dies mit dem Umstand, dass es bislang keine höchstrichterliche Klärung zu § 312k BGB gibt und somit die Rechtslage weiter präzisiert werden muss. (eulerpool-AFX)

Finanzen / Business
[Eulerpool News] · 23.05.2024 · 19:50 Uhr
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