Verbot von Postwurfsendungen mittels Aufkleber

Wer kennt dieses Problem nicht? Man macht den Briefkasten auf und es kommt einem eine wahre Flut von Werbeprospekten entgegen.
Doch diese Zeiten sind vorbei, denn mit Hilfe eines Aufklebers, der das Einwerfen solcher Werbung oder auch spezieller Postwurfsendungen verbietet, kann man diesem Zustand ein Ende bereiten. Einen solchen Aufkleber kann man auf den gängigen Internetseiten einfach und bequem online bestellen.
Gestützt wird diese Vorgehensweise vom Landgericht Lüneburg. Dieses hat nämlich im Falle einer Postwurfsendung mit werbendem Inhalt entschieden, dass diese eine enorme Belästigung sind, wenn durch entsprechende Hinweise, sprich Werbeverbotsaufkleber, auf das Unterlassen verwiesen worden ist. Des Weiteren handelt es sich dann um einen Wettbewerbsverstoß und darüber hinaus wird sogar das Recht auf Selbstbestimmung dadurch verletzt, so das Landgericht..
In seiner Begründung spricht das Landgericht die geraden genannten Aspekte direkt an und wertet die Postwurfsendungen bei einem vorhandenen Hinweises als Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen.
Man geht davon aus, dass Postwurfsendungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, da sie unter anderem auch dem Interesse des Kunden dienen. Ist aber der Wille dieses Kunden bzw. Verbrauchers, keine Werbung erhalten zu möchten, zu erkennen, so ist diesem auch zu entsprechen. Denn nach dem Artikel 2 des Grundgesetzes, in dem das Selbstbestimmungsrecht behandelt wird, gilt, dass das Interesse des Einzelnen höher anzusiedeln ist als das Interesse eines Unternehmens. Aus diesem Grunde stellt die Werbung bei einer entsprechenden Äußerung sie nicht erhalten zu möchten, eine enorme Beeinträchtigung und Belästigung dar. Allein das Interesse, einen nicht allzu vollen Briefkasten vorzufinden, die Entsorgung des Papiers und die Gedanken über diese Werbung sind ausreichende Gründe, um das Interesse des Einzelnen nach Art. 2 GG zu schützen. Auch wenn nur eine bestimmte Werbung nicht gewollt ist, greift diese Regelung, so das Landgericht Lüneburg.
Des Weiteren urteilten die Richter in Lüneburg, dass diese Störungen, nämlich die des Persönlichkeitsrechts und die der Eigentumsstörung, rechtswidrig waren. Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich aus §7 UWG. Hier heißt es, dass Werbung unzulässig ist, die den Verbraucher in einem nicht zumutbaren Rahmen belästigen. Der §7 UWG ist in enger Anlehnung an § 823 BGB zu sehen, so dass ein Verstoß gegen §7 UWG auch gleichzeitig als Verstoß gegen § 823 BGB zu sehen ist.
Bei Postwurfsendungen ist davon auszugehen, dass es sich um Werbung mit sonstigen Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG handelt. Nach allgemeiner Ansicht wird hier auch die Briefkastenwerbung eingeordnet.
Es ist also festzuhalten, dass Dank des Urteils des Landgerichts Lüneburg ein einfacher Aufkleber genügt, um sich der lästigen Briefkastenwerbung zu entledigen.

