Stichwort: Wahlrecht
Auch Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben, können unter bestimmten Voraussetzungen wählen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die unter Betreuung stehen, auf Grund eines Strafurteils in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen sind oder denen das Wahlrecht aberkannt worden ist. Bis 1972 durfte erst vom 21. Lebensjahr an gewählt werden. Das Frauenwahlrecht war eine Errungenschaft der November-Revolution von 1918.
Dagegen ist das passive Wahlrecht das Möglichkeit jedes Bürgers, sich zur Wahl zu stellen. Voraussetzung ist auch hier die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr. Bis 1972 mussten die Kandidaten sogar 25 Jahre alt sein, um sich dem Votum der Wähler zu stellen.
Altersgrenzen für Staatsämter kennt das Grundgesetz nicht. Die einzige Ausnahme: Der Bundespräsident muss mehr als 40 Jahre alt sein.

