Sanktionen: Diskussion über Willkür und Gesetzeswidrigkeit

(lifepr) Jena, 24.05.2017 - Wer nicht spurt, wird bestraft, oder: wer Hartz IV bezieht und nicht hört, wird sanktioniert. Die Jobcenter bestrafen dabei ganz unterschiedlich, diese „neue“ Erkenntnis hat ein Recherchenetzwerk „herausgefunden“. Nun echauffierten sich die Online-Medien darüber mehr oder weniger. Dabei müsse man über Sanktionen gar nicht diskutieren, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD), da sie aus seiner Sicht schlichtweg verfassungswidrig sind.

Dass Jobcenter Hartz-IV-Empfänger ganz unterschiedlich sanktionieren, ist nichts Neues. „Für diese Erkenntnis braucht man kein Recherchenetzwerk und kein Newsportal“, sagt Uwe Hoffmann, der Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net; www.gegendiskriminierung.de). Überhaupt findet Hoffmann die Diskussion um die unterschiedlichen Sanktionen völlig verfehlt und damit überflüssig: „Wir reden schließlich über eine Strafmaßnahme, die dem Hilfebedürftigen Geld vom staatlich garantierten Existenzminimum wegnimmt. Das ist ein Handeln, das meiner Meinung nach verfassungsrechtlich gar nicht möglich ist.“

Sanktionen werden sehr oft wegen versäumter Termine ausgesprochen, oder wenn ein Hartz-IV-Empfänger eine Maßnahme von sich aus abbricht. Hoffmann, dessen Verein tagtäglich mit solchen und anderen Hartz-IV-Problemen zu tun hat, zeigt Verständnis. „Wer zum sechsten oder siebten Mal zu einem Gespräch über seine berufliche Zukunft eingeladen wird, obwohl man ihm noch keinen einzigen echten Arbeitsplatz anbieten konnte, hat irgendwann keine Lust mehr. Die Wahl zwischen Schuhe einpacken oder Sanktion kassieren, ist keine Wahl.“, sagt der DSD-Geschäftsführer. Das gleiche gelte für Weiterbildungsmaßnahmen, wie Bastelarbeiten oder Grünflächensäuberung, die zwar dem Träger Geld in die Kassen spülen würden, dem Betroffenen aber keine relevante Weiterbildung biete.

„Ich denke, dass Sanktionen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind“, sagt Hoffmann, der auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha beim Bundesverfassungsgericht verweist. „Wer einer Sanktion widerspricht, sollte zur Zeit immer auf diesen Vorlagebeschluss mit dem Aktenzeichen S 15 AS 5157/14 verweisen“, empfiehlt der DSD-Geschäftsführer. „Dem Betroffenen wird mit einer Sanktion das menschenwürdige Existenzminimum gekürzt. Außerdem verstößt z. B. die Vermittlung in Leiharbeit, die bei Verweigerung ebenfalls sanktioniert wird, gegen die freie Berufswahl. Auch die ist ein Grundrecht“, so Uwe Hoffmann. Wie lange sich das Bundesverfassungsgericht für die Beschlussfassung Zeit lässt, ist leider nicht absehbar. In jedem Fall sollte man sich fachkundige Hilfe holen. „Bei uns gibt es diese Hilfe für Hartz-IV-Empfänger kostenfrei“, sagt Hoffmann.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 24.05.2017 · 10:15 Uhr
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