Privatleute haften für unberechtigte WLAN-Nutzung

Karlsruhe (dpa) - Wer seinen drahtlosen Internetzugang (WLAN) nicht ausreichend sichert, kann zur Kasse gebeten werden, wenn Fremde darüber illegal Musiktitel herunterladen.

Privatleute können in einem solchen Fall dazu verurteilt werden, eine illegale Nutzung des eigenen Anschlusses zu verhindern und die Abmahnkosten zu tragen.

Allerdings müssen sie dem Rechteinhaber der Musik, also beispielsweise einer Plattenfirma, keinen Schadenersatz zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.

Der Inhaber eines privaten WLAN (Wireless Local Area Network) hatte nur den vom vom Internetanbieter eingestellten Zugangscode verwendet, diesen aber nicht durch ein individuelles Passwort ersetzt. Ein Unbekannter hatte über dieses Netzwerk illegal den Popsong «Sommer unseres Lebens» heruntergeladen, während der Anschlussinhaber in Urlaub war.

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage der Plattenfirma noch komplett abgewiesen; vor dem BGH hatte die Firma nun teilweise Erfolg. Auch Privatleute müssten prüfen, ob ihr drahtloser Internetzugang vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden, urteilte der BGH.

Es könne Privaten jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen. Ausreichend sei es, wenn sie zur Zeit der Installation im privaten Bereich marktübliche Sicherungen einhalten. Das werkseitig voreingestellte Passwort reiche hierzu nicht aus, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung: «Es ist relativ leicht, ein solches Passwort zu erraten.» Der Schutz durch ein persönliches und ausreichend langes Passwort sei üblich und zumutbar.

Der Anschlussinhaber könne allerdings nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, hieß es vom BGH. Das bedeutet, dass er ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft verhindern muss. Auch muss er die Anwaltskosten für die Abmahnung ersetzen.

Ein weitergehender Anspruch der Plattenfirma auf Schadenersatz - etwa die entgangenen Lizenzgebühren - bestehe hingegen nicht, entschieden die Richter. Der Anschlussinhaber habe selbst keine Rechtsverletzung begangen; als Gehilfe könne er nur dann zum Schadenersatz verurteilt werden, wenn er vorsätzlich handelt.

Es sei erfreulich, dass der Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, sagte die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke. Von einem «wesentlichen Fortschritt für die Musikindustrie» sprach hingegen der Anwalt der Plattenfirma, Hermann Büttner. Auch der Bundesverband Musikindustrie äußerte sich zufrieden. «Mit der häufig verwendeten Schutzbehauptung, ein Dritter hätte unberechtigt das WLAN genutzt, kann sich niemand aus der Affäre ziehen», sagte Verbandsgeschäftsführer Stefan Michalk.

Für Hotels oder Internet-Cafés könnten unter Umständen noch strengere Anforderungen an die Sicherungsvorkehrungen gelten, meint Anwalt Büttner: «Da kommen neue Fragen auf uns zu.»

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) riet angesichts des Urteils Internet-Nutzer zu mehr Vorsicht beim kabellosen Netzzugang. «Jedes offene WLAN-Netz ist eine Einladung zum Schwarz-Surfen», sagte Aigner der «Passauer Neuen Presse» (Donnerstag). «Wer sein Netz nicht verschlüsselt, muss damit rechnen, dass Unbekannte widerrechtlich darauf zugreifen und den Internetzugang auch für Straftaten nutzen.»

Auch der IT-Branchenverband BITKOM rät Verbrauchern, ihr WLAN ausreichend zu verschlüsseln. «Haustür und Auto schließt jeder ab. Internet-Nutzer sollten auch ihre privaten Kommunikationswege schützen», sagte BITKOM- Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.

Die standardmäßigen Verschlüsselungsmethoden sind derzeit WPA und vor allem WPA2. Dort gilt: Je länger und kryptischer das Passwort, desto schwerer ist es zu knacken. Das ältere WEP gilt dagegen bereits als unsicher.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: http://dpaq.de/ooUsY

Prozesse / Internet / Verbraucher / Urteile
12.05.2010 · 21:05 Uhr
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