Opfer anonymer Anzeigen: Steuerzahler bleiben im Dunkeln
Steuerzahler, die Opfer falscher Vorwürfe der Steuerhinterziehung werden, sehen sich mit erschwerten Bedingungen konfrontiert, wenn es darum geht, den Verfassern anonymer Anzeigen auf die Spur zu kommen. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Betroffene im Regelfall keinen Anspruch darauf haben, Einblick in anonyme Anzeigen zu nehmen.
Selbst datenschutzrechtliche Regelungen, die grundsätzlich Einblick in persönliche Daten garantieren, ändern an diesem Umstand nichts. Ein Fall aus Ostdeutschland verdeutlicht das Dilemma: Eine Gastronomin wurde aufgrund einer anonymen Anzeige von ihrem zuständigen Finanzamt überprüft und von jeglichem Fehlverhalten freigesprochen.
Ihre Bemühungen, den Anzeiger zu identifizieren, scheiterten jedoch. Das zuständige Finanzamt weigerte sich, die Anzeige herauszugeben, und ihre Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blieb erfolglos.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Zwar gibt es grundsätzlich einen Auskunftsanspruch für persönliche Daten, doch im Falle anonymer Anzeigen kann dieser Anspruch zurückgestellt werden.
Das Urteil hebt hervor, dass das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde und der Schutz der Identität des Anzeigenden in Einzelfällen schwerer wiegen können.

