Neue Batterieverordnung und Auswirkungen auf RWA-Steuerungen
Neue EU-Batterieverordnung BattV 2023/1542/EU betrifft auch Notstromakkus in Rauch- und Wärmeabzugsanlagen-Systemen: Auswirkungen auf Sicherheitstechnik, Blei-Gel-Akkus und Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Frankfurt am Main, 15.04.2025 (PresseBox) - Der European Green Deal der Europäischen Union hat umfassende Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft in Europa angestoßen. Ein zentraler Bestandteil ist die neue Batterieverordnung (BattV 2023/1542/EU), die Regelungen zur Herstellung, Nutzung und Rücknahme von Altbatterien festlegt. Diese Verordnung zielt primär auf eine nachhaltige Steuerung des Lebenszyklus aller Akkus in der stark wachsenden Elektromobilität ab, hat jedoch auch weitreichende Konsequenzen für die Sicherheitstechnik, die traditionell auf Blei-Gel-Akkus für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) und andere Notstromversorgungen setzt.
In dieser Branche haben die regulatorischen Änderungen zu zahlreichen Diskussionen und Unsicherheiten geführt. Nachfolgend eine Zusammenfassung der bisherigen Entwicklungen sowie eine Handlungsempfehlung zur Nutzung von Akkus in Sicherheitsanlagen.
Verordnung in Kraft seit Februar 2024 – wichtige Fristen im Überblick
Die Batterieverordnung trat am 18. Februar 2024 in Kraft, beinhaltet jedoch gestaffelte Termine für das Inkrafttreten einzelner Regelungen. Seit dem 18. August 2024 ist die CE-Kennzeichnung für Batterien verpflichtend, und auch spezifische Rücknahmepflichten für betroffene Wirtschaftsakteure wurden eingeführt. Ab dem 18. August 2025 gelten zudem neue Vorgaben zur Altbatteriebewirtschaftung.
Umstrittene Details: Notstromversorgungsakkus unter 5 kg
Eine wesentliche Diskussion betrifft Blei-Gel-Akkus unter 5 kg, die als Notstromversorgung in Brandmelde- und RWA-Anlagen sowie in Sicherheitsbeleuchtungen weit verbreitet sind. Die Frage ist, ob diese als „Industriebatterien“ eingestuft werden können. Die neue Verordnung definiert Industriebatterien enger und verlangt eine klare Unterscheidung zu „Gerätebatterien“. Letztere, wie sie in Akku-Werkzeugen verwendet werden, dürfen künftig höchstens 0,01 % Blei enthalten und müssen einfach entnehm- und austauschbar sein.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen zu Sicherheitsanlagen
In enger Zusammenarbeit mit Institutionen wie der Stiftung EAR und dem Bundeswirtschaftsministerium haben betroffene Fachverbände wie der ZVEI und VFE umfassende Empfehlungen für Unternehmen und Anwender von Sicherheitsanlagen entwickelt. Ergebnis der Gespräche sind folgende – rechtlich unverbindliche* – Handlungsempfehlungen, die den Mitgliedsfirmen des VFE und FK RWA im ZVEI vorläufig zur Orientierung dienen:
- Bestehende Sicherheitsanlagen mit Blei-Akkus als Notstromversorgung können weiterhin genutzt werden.
- Der Austausch dieser Batterien im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der Batterieverordnung vereinbar.
- Auch in neuen Sicherheitsanlagen dürfen weiterhin Blei-Akkus als Notstromversorgung eingesetzt werden.
https://www.zvei.org/presse-medien/publikationen/geraetebatterien-vs-industriebatterien-nach-der-batterie-verordnung-2023-1542-eu
(*Eine rechtlich bindende Empfehlung ist derzeit nicht möglich, da dies ein Gerichtsverfahren mit einem rechtskräftigen Urteil erfordern würde. Bisher liegt keine Entscheidung in diesem Sinne vor.)
Europaweite Abstimmung notwendig
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung innerhalb der EU zu gewährleisten, ist eine Abstimmung auf europäischer Ebene erforderlich. Diese erfolgt derzeit über Verbände wie Euralarm.org. Andere EU-Mitgliedstaaten bewerten die Problematik ähnlich wie Deutschland, jedoch kann jedes Land spezifische Umsetzungsansätze verfolgen.

