Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher
Der Bundesgerichtshof hat eine wesentliche Klausel bei Glasfaserverträgen für nichtig erklärt, die bisher vorsah, dass die Mindestvertragslaufzeit erst mit Aktivierung des Anschlusses startet. Der dritte Zivilsenat wies die Berufung eines betroffenen Anbieters zurück und bestätigte das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. Auslöser der Klage war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Üblicherweise sehen Anbieter vor, dass Verträge erst mit der Freischaltung der Glasfaseranbindung beginnen. Dieser Prozess kann von wenigen Wochen bis über ein Jahr dauern, was für Verbraucher einen verzögerten Kündigungszeitpunkt bedeutet. Bestehende Verträge konnten dadurch ungewollt verlängert werden, was den Wechsel zu einem anderen Anbieter erschwerte.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Vertragsklauseln, die zu einer Vertragsbindung über zwei Jahre hinaus führen, unwirksam. Der BGH bestätigte diese Auslegung und stellte klar, dass die Vertragslaufzeit mit Vertragsabschluss und nicht mit der Inbetriebnahme der Leistung zu laufen beginnt.
Dieses Urteil sorgt für mehr Transparenz und Sicherheit für Endkunden. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der klagenden Verbraucherzentrale, erklärte, dass Betroffene nun die Möglichkeit haben, sich bei ihrem Anbieter zu melden, um unrechtmäßig verlängerte Verträge zu kündigen. Ein Musterbrief zur Unterstützung steht nun auf der Website der Verbraucherzentrale bereit.

