
Der Bundesgerichtshof hat eine wesentliche Klausel bei Glasfaserverträgen für nichtig erklärt, die bisher vorsah, dass die Mindestvertragslaufzeit erst mit Aktivierung des Anschlusses startet. Der dritte Zivilsenat wies die Berufung eines betroffenen Anbieters zurück und bestätigte das Urteil des
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