Klarheit im Rabattdschungel: BGH sorgt für Transparenz bei Preisermäßigungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen entscheidenden Schritt zur Klärung der rechtlichen Vorgaben bei der Werbung mit Preisermäßigungen unternommen. In einem Rechtsstreit um eine Werbeanzeige des Lebensmitteldiscounters Netto hat das höchste deutsche Zivilgericht betont, dass bei der Bewerbung von Preisnachlässen für Verbraucher der niedrigste Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden muss.
Die Preisangabenverordnung regelt detailliert, wie Preise für Waren und Dienstleistungen zu deklarieren sind, einschließlich des Gesamtpreises und gegebenenfalls des Grundpreises. Doch in der Praxis wird dies oft anders gehandhabt, wie der Werberechtsexperte Martin Jaschinski erläutert. Er verweist auf Strategien wie die Preisschaukel, bei der kurzfristig angehobene Preise als Basis für Rabatte genutzt werden.
Die Europäische Union hat klare Vorgaben dazu geschaffen: Bei jeder Werbung mit Preisermäßigungen ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis auszuschreiben. Diese Vorschrift wurde in Deutschland durch die Preisangabenverordnung umgesetzt, um Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im vergangenen Jahr präzisierte, wie dieser Referenzpreis anzugeben ist - nämlich verständlich und nicht versteckt. Im konkreten Fall des BGH wurde die Preissenkung von Netto als unzulässig erklärt, da der ausgeschriebene Referenzpreis nicht korrekt dargestellt wurde, was eine wesentliche Information für Verbraucher darstellt.
Unternehmen scheinen nun vermehrt auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) des Herstellers zurückzugreifen, anstatt auf frühere Preise. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Die UVP sind oft kaum nachvollziehbar kalkuliert und liegen über den tatsächlichen Verkaufspreisen. Es dürfte also weiterhin Diskussionsstoff unter Verbraucherschützern und Wettbewerbern geben.

