Karlsruhe prüft Bundeswehr-Einsatz im Inland

10. Februar 2010, 16:18 Uhr · Quelle: dpa
Karlsruhe (dpa) - Nach jahrelangem politischen Streit erörtert nun das Bundesverfassungsgericht den Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Abwehr von Terroranschlägen. Der Zweite Senat wolle die schwierige Frage zumindest nochmals grundsätzlich einer Prüfung unterziehen.

Das kündigte Vize-Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe an. Denkbar ist dabei, dass der Zweite Senat - anders als der Erste Senat bei seinem Urteil von 2006 - den Waffeneinsatz im Inland zulässt.

«Der verfassungspolitischen Brisanz des Themas sind wir uns durchaus bewusst», betonte Voßkuhle zum Auftakt der Anhörung. Verschiedene Initiativen, das Grundgesetz zu ändern, seien bislang gescheitert. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Grundgesetzänderungen im Wege der «Interpretation» herbeizuführen. Das Gericht müsse aber die Grenzen in der Verfassung vollständig ausloten. Eine Entscheidung wird erst in einigen Monaten erwartet.

Die Karlsruher Richter waren schon einmal im Jahr 2006 mit dem von Rot-Grün auf den Weg gebrachten Luftsicherheitsgesetz befasst. Damals erklärte der Erste Senat die Erlaubnis zum Abschuss entführter Flugzeuge mit Passagieren an Bord für verfassungswidrig und die entsprechende Vorschrift im Gesetz für nichtig. Der Rest des Gesetzes gilt weiterhin. Damit dürfen Streitkräfte Flugzeuge im Notfall abdrängen, zur Landung zwingen oder Waffengewalt androhen sowie Warnschüsse abgeben.

Offen blieb damals aber der Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern. Die Entscheidung liegt in der Zuständigkeit des Zweiten Senats. Dieser nutzt die Normenkontrollklage der Länder Bayern und Hessen, um die Sache nochmals grundsätzlich zu betrachten.

Die Länder hatten die Angelegenheit zunächst ruhen lassen. Nun nutzen sie das Verfahren, um sich erneut für eine Grundgesetzänderung stark zu machen. Die Bundesrepublik könne auf den Einsatz der Bundeswehr zur Abwehr von Terrorgefahren aus der Luft nicht verzichten, betonten Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) und sein hessischer Amtskollege Volker Bouffier (CDU). Die Frage sei nur, wer das Sagen habe.

«Als Innenminister von Bayern bin zunächst ich allein für die Sicherheit der Bevölkerung zuständig», sagte Herrmann. Den Ländern und ihrer Polizei jedoch fehlen die Mittel, um einen terroristischen Luftangriff abzuwehren. Daraus dürfe sich aber nicht die Zuständigkeit der Luftwaffe ergeben, so Herrmann.

Die Regelungen in dem derzeitigen Gesetz böten keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage, kritisierten Herrmann und Bouffier. «Wir brauchen eine eindeutige, zweifelsfreie Handlungsgrundlage», forderte Bouffier. Dass es sich nicht nur um einen juristischen Streit, sondern um sehr praktische Überlegungen handele, zeige ein Vorfall von Januar 2003: Damals hatte ein geistig verwirrter Mann aus Darmstadt einen Motorsegler entführt und gedroht, sich auf das Gebäude der Europäischen Zentralbank (EZB) zu stürzen. Er wurde zur Landung auf dem Rhein-Main-Flughafen gezwungen und festgenommen.

Insbesondere mit Blick auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA hatte dieser Vorfall mit zu der Neuregelung des Luftsicherheitsgesetzes geführt. Nach Angaben des Präsidenten des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, ist die Gefahr von Luftanschlägen nach wie vor groß. Die Täter passten sich kontinuierlich den Sicherheitsvorkehrungen an, die gezielt ausspioniert würden.

Der Vertreter der Bundesregierung, Joachim Wieland, bezeichnete das Luftsicherheitsgesetz als grundgesetzkonform. Die Bundesländer hätten dem Gesetz auch nicht zustimmen müssen. Zudem sei die Abwehr von Angriffen auf den Luftverkehr bereits vor dem Luftsicherheitsgesetz auf den Bund übertragen worden.

Prozesse / Innere Sicherheit / Verfassung
10.02.2010 · 16:18 Uhr
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